Oö. TG 2018
Gliederung
4. Teil Camping § 70 Campingplatz
§ 76 § 76 Campieren außerhalb von Campingplätzen
(1) Die Gemeinde kann zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen für die Sicherheit, die Gesundheit, den Schutz der örtlichen Gemeinschaft, die Landwirtschaft, den Tourismus oder den Naturhaushalt sowie das Orts- und Landschaftsbild durch Verordnung bestimmen, dass Campieren außerhalb von Campingplätzen
1. nur an bestimmten Orten oder zu bestimmten Anlässen zulässig ist oder
2. an bestimmten Orten unzulässig ist oder
3. im gesamten Gemeindegebiet unzulässig ist.
(2) Die Gemeinde hat - ohne Auswirkung auf die Kundmachung - bestimmte Orte oder Gebiete, für die eine Verordnung nach Abs. 1 besteht, im erforderlichen Umfang in geeigneter Form als solche zu kennzeichnen.
(3) Die Gemeinde kann Verordnungen gemäß Abs. 1 erforderlichenfalls unter Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchsetzen.
(4) Ungeachtet einer Verordnung nach Abs. 1 ist das Campieren außerhalb von Campingplätzen zulässig, sofern die bzw. der über diese Grundfläche Verfügungsberechtigte das Campieren ohne die Absicht auf Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils duldet.
(Anm: LGBl.Nr. 62/2021)
§ 79 Oö. TG 2018 · Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 79 § 79 Kontrolle der Einhaltung
…1) Die Kontrolle der Einhaltung des § 76 fällt - ungeachtet des § 80 - in die Zuständigkeit der Gemeinde; die Gemeinde kann mit der Kontrolle der Einhaltung des § 76 1. Mitglieder…
§ 80 § 80 Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
…Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung des § 76 durch folgende Maßnahmen mitzuwirken: 1. Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen; 2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind; 3. Maßnahmen zur Anwendung…
§ 83 § 83 Strafbestimmungen
…mitteilt, 19. wer außerhalb von Campingplätzen an einem Ort oder in einem Gebiet campiert, an bzw. in dem auf Grund einer Verordnung gemäß § 76 Abs. 1 das Campieren nicht zulässig ist, 20. wer den Bestimmungen über bewilligungsfreie Campingplätze gemäß § 77 Abs. 3 bis 7 zuwiderhandelt…
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