Oö. TG 2018
Gliederung
4. Teil Camping § 70 Campingplatz
§ 80 § 80 Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung des § 76 durch folgende Maßnahmen mitzuwirken:
1. Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;
3. Maßnahmen zur Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt.
(Anm: LGBl.Nr. 62/2021)
§ 79 Oö. TG 2018 · Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 79 § 79 Kontrolle der Einhaltung
…1) Die Kontrolle der Einhaltung des § 76 fällt - ungeachtet des § 80 - in die Zuständigkeit der Gemeinde; die Gemeinde kann mit der Kontrolle der Einhaltung des § 76 1. Mitglieder eines in der Gemeinde eingerichteten Gemeindewachkörpers…
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