Oö. TG 2018
Gliederung
4. Teil Camping § 70 Campingplatz
§ 75 § 75 Einstellung des Betriebs von Campingplätzen
(1) Wird der Betrieb eines Campingplatzes auf Dauer eingestellt, so hat die bzw. der über die betroffenen Grundflächen Verfügungsberechtigte diese in einen hygienisch einwandfreien und das Orts- und Landschaftsbild nicht verunstaltenden Zustand zu versetzen.
(2) Die Einstellung des Betriebs ist der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Diese hat die Oö. Tourismusbeitragsstelle, den in Betracht kommenden Tourismusverband, die zuständige Gliederung in der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Gemeinde von der Mitteilung zu verständigen. Im Fall eines bewilligten Campingplatzes erlischt mit der Mitteilung die Bewilligung.
(3) Die Behörde hat erforderlichenfalls die zur Herstellung des Zustands der betroffenen Grundflächen gemäß Abs. 1 notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben.
(Anm: LGBl.Nr. 62/2021)
§ 73 Oö. TG 2018 · Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 73 § 73 Aufnahme des Betriebs von Campingplätzen; dingliche Wirkung
…Der Betrieb darf aufgenommen werden, wenn der Campingplatz dem Inhalt der Bewilligung entspricht. Die Aufnahme des Betriebs ist der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Diese hat die Oö. Tourismusbeitragsstelle, den in Betracht kommenden Tourismusverband, die zuständige Gliederung in der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Gemeinde von der Mitteilung zu verständigen. (2…
§ 83 § 83 Strafbestimmungen
…74 Abs. 5 den Organen der Behörde den Zutritt zum Campingplatz nicht ermöglicht oder die notwendigen Auskünfte nicht erteilt, 18. wer entgegen § 75 Abs. 2 die Einstellung des Betriebs eines Campingplatzes nicht unverzüglich mitteilt, 19. wer außerhalb von Campingplätzen an einem Ort oder in einem Gebiet campiert…
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