Oö. TG 2018
Gliederung
4. Teil Camping § 70 Campingplatz
§ 74 § 74 Pflichten; Überprüfung von Campingplätzen
(1) Die Betreiberin bzw. der Betreiber eines Campingplatzes hat für die Campinggäste entweder selbst erreichbar zu sein oder dafür zu sorgen, dass eine verlässliche, für den Campingbetrieb verantwortliche Person erreichbar ist.
(2) Die Betreiberin bzw. der Betreiber eines Campingplatzes hat dafür zu sorgen, dass die Einrichtungen betriebsbereit und sauber gehalten werden und der Campingplatz in einem der Bewilligung und den Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechenden Zustand erhalten wird.
(3) Kommt die Betreiberin bzw. der Betreiber eines Campingplatzes der Verpflichtung nach Abs. 2 nicht nach, hat die Behörde nach Überprüfung des Campingplatzes unter Gewährung einer angemessenen Frist die Herstellung des rechtmäßigen Zustands zu verfügen. Wird dem Auftrag nicht entsprochen, kann sie die Sperre des Campingplatzes bis zur Behebung der Mängel anordnen.
(4) Die Behörde hat einen Campingplatz oder die betroffenen Teile desselben ohne vorherigen Auftrag zur Behebung von Mängeln zu sperren, wenn Missstände vorliegen, durch welche das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet wird.
(5) Den Organen der Behörde ist der Zutritt zu allen Teilen des Campingplatzes während der Betriebszeiten zu gestatten. Die Betreiberin bzw. der Betreiber eines Campingplatzes ist verpflichtet, den Organen der Behörde die für die Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(Anm: LGBl.Nr. 62/2021)
§ 73 Oö. TG 2018 · Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 73 § 73 Aufnahme des Betriebs von Campingplätzen; dingliche Wirkung
…Der Betrieb darf aufgenommen werden, wenn der Campingplatz dem Inhalt der Bewilligung entspricht. Die Aufnahme des Betriebs ist der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Diese hat die Oö. Tourismusbeitragsstelle, den in Betracht kommenden Tourismusverband, die zuständige Gliederung in der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Gemeinde von der Mitteilung zu verständigen. (2…
§ 77 § 77 Bewilligungsfreie Campingplätze
…1) Die §§ 71 bis 74 sind auf folgende Campingplätze nicht anzuwenden: 1. Jugendzeltlager, das sind Zeltlager von Jugendorganisationen oder im Rahmen der öffentlichen Jugendbetreuung; 2. Kurzzeitcampingplätze, das sind Campingplätze innerhalb…
§ 83 § 83 Strafbestimmungen
… 1 die Aufnahme des Betriebs eines bewilligten Campingplatzes nicht unverzüglich mitteilt, 14. wer als Betreiberin bzw. Betreiber eines Campingplatzes den Bestimmungen des § 74 Abs. 1 über die Erreichbarkeit zuwiderhandelt, 15. wer als Betreiberin bzw. Betreiber eines Campingplatzes die Einrichtungen des Campingplatzes nicht dem § 74 Abs…
Rückverweise