Oö. TG 2018
Gliederung
4. Teil Camping § 70 Campingplatz
§ 71 § 71 Gestaltung und Einrichtung von Campingplätzen
(1) Auf dem Campingplatz müssen eine ausreichende Versorgung mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser, eine einwandfreie Beseitigung der Abfälle und Abwässer sowie eine Anbindung an die öffentlichen Verkehrsflächen sichergestellt sein. Die Anbindung und die öffentlichen Verkehrsflächen müssen dem Umfang des beabsichtigten Campingplatzbetriebs entsprechen und so beschaffen sein, dass sie witterungsunabhängig auch von Einsatzfahrzeugen benutzt werden können.
(2) Campingplätze müssen über die Anlagen und Einrichtungen, die im Interesse der Sicherheit, der Gesundheit und der Hygiene der Benützer erforderlich sind, verfügen. Insbesondere müssen sie eine geeignete Abgrenzung zu den Nachbargrundstücken, zweckentsprechende sanitäre Einrichtungen (Wasch-, Dusch- und Toilettenanlagen), eine ausreichende Anzahl an Kraftfahrzeug-Abstellplätzen und geeignete Lösch sowie Erste-Hilfe-Einrichtungen aufweisen.
(3) Die im § 70 Abs. 2 Z 3 genannten Bauwerke müssen den bautechnischen Vorschriften entsprechen.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über
1. die Art, die Anzahl, die Ausführung und den Standort der Anlagen und Einrichtungen nach Abs. 2;
2. die Gestaltung, die Bauart und die Ausführung von baulichen Anlagen auf Standplätzen;
3. die Anzahl, den Standort, die Gestaltung, die Bauart, die Ausführung und die Ausstattung von Bauwerken gemäß § 70 Abs. 2 Z 3.
(Anm: LGBl.Nr. 62/2021)
§ 77 Oö. TG 2018 · Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 77 § 77 Bewilligungsfreie Campingplätze
…1) Die §§ 71 bis 74 sind auf folgende Campingplätze nicht anzuwenden: 1. Jugendzeltlager, das sind Zeltlager von Jugendorganisationen oder im Rahmen der öffentlichen Jugendbetreuung; 2. Kurzzeitcampingplätze, das sind…
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