Oö. TG 2018
Gliederung
(1) Die Generalversammlung hat auf Empfehlung des Strategie-Boards eine Person zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer der LTO zu bestellen.
(2) Bestellungen sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Dessen ungeachtet kann die Generalversammlung die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer vor Ablauf der Funktionsdauer jederzeit abberufen.
(3) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer führt die Geschäfte und vertritt die LTO nach außen. Sie bzw. er ist dabei an die Weisungen der Generalversammlung gebunden.
§ 85 Oö. TG 2018 · Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 85 § 85 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
… 42/2013, weiterhin anzuwenden; die bzw. der Vorsitzende des Tourismusverbands hat die Aufgaben, welche der bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats zukommen, bis dahin wahrzunehmen; 7. nach § 17 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 bestellten Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer bleiben unbeschadet der Möglichkeit der Abberufung nach § 25 Abs. 2 für die vorgesehene Bestelldauer…
§ 55 § 55 Höhe, Fälligkeit und Entrichtung der Freizeitwohnungspauschale
…Abs. 2 zu entrichten. (5) Die Einhebung der Freizeitwohnungspauschale obliegt der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister als Abgabenbehörde im übertragenen Wirkungsbereich entsprechend den Bestimmungen des Oö. Abgabengesetzes und den für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung. Die Einhebung der Pauschale ist eine Aufgabe im Sinn des § 7 Gebäude- und Wohnungsregister…
§ 3 § 3 Einrichtung und Aufgaben der Landes-Tourismusorganisation
…Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist verpflichtet, auch die Funktion der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers der LTO gemäß § 7 zu erfüllen. Die daraus resultierenden Leistungen sind von der LTO entsprechend zu vergüten. (4) Die LTO darf für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. …
Rückverweise