Oö. TG 2018
(1) Dem Strategie-Board der LTO gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. neun von dem für Tourismusangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung entsendete Vertreter;
2. drei von der Wirtschaftskammer Oberösterreich entsendete Vertreter.
(2) Als Vertreter gemäß Abs. 1 sind Experten mit den für die im Abs. 5 festgelegten Aufgaben des Strategie-Boards notwendigen Qualifikationen zu entsenden. Dabei ist auch auf die Landes-Tourismusstrategie Bedacht zu nehmen.
(3) Die Entsendung der Mitglieder erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die LTO und ist auf die Dauer der Funktionsperiode des Strategie-Boards wirksam. Wiederholte Entsendungen und vorzeitige Abberufungen sind zulässig. Ein vor Ablauf der Funktionsperiode ausgeschiedenes Mitglied ist binnen zwei Monaten für den Rest der Funktionsperiode nachzuentsenden. Die Funktionsperiode des Strategie-Boards beträgt fünf Jahre.
(4) Aus dem Kreis der Mitglieder werden für die Dauer der Funktionsperiode die bzw. der Vorsitzende und eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter von dem für Tourismusangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung nach Anhörung der Wirtschaftskammer Oberösterreich bestellt.
(5) Dem Strategie-Board obliegen folgende Aufgaben:
1. die Abgabe einer Empfehlung an die Generalversammlung betreffend die Bestellung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers;
2. die Abgabe einer Empfehlung an die Generalversammlung betreffend die Festlegung des Budgets;
3. die strategische Beratung der Geschäftsführung;
4. die Festlegung des jährlichen Marketingplans;
5. die Festlegung einer Geschäftsordnung für das Strategie-Board;
6. die Entscheidung zu und Verabschiedung von strategischen, landesweiten und gemeinschaftlich finanzierten Kooperationsprojekten insbesondere zwischen der LTO und den Tourismusverbänden.
(Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(6) Vom Strategie-Board verabschiedete Kooperationsprojekte (Abs. 5 Z 6) sind den betroffenen Tourismusorganisationen zur Kenntnis zu bringen und von diesen verbindlich umzusetzen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(7) Bei der Zusammensetzung des Strategie-Boards ist nach Möglichkeit auf eine geschlechtergerechte Verteilung zu achten. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
§ 12 Oö. TG 2018 · Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 12 § 12 Aufgaben der Tourismusverbände
…für Gäste und Mitglieder (wie Mitgliedervernetzung, Beratung zur Nachhaltigkeit und Digitalisierung); 5. sonstige für die Betreuung der Gäste notwendige Maßnahmen, beispielsweise im Bereich des Veranstaltungsmanagements; 6. die Förderung des Verständnisses der Bevölkerung für die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Tourismus- und Freizeitwirtschaft und deren Beitrag zum Lebensraum; 7. die Betreuung der für ihren…
§ 85 § 85 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…Nr. 117/2012; 3. die Verordnungen der Gemeinden gemäß § 1, § 2 Abs. 1a, §§ 3, 5 und 6 Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991, mit welchen die Höhe und Fälligkeit der Tourismusabgabe festgesetzt und allfällige Pflichten zur Einreichung von Abgabenerklärungen sowie Befreiungen von der…
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