LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Tourismusgesetz 2018 3. TEIL Schiunterricht, Führen und Begleiten in Bergsportarten, Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in einer Sportart § 58 Tätigkeitsbereiche§ 68

§ 68§ 68 Überwachung der Schischulen

In Kraft seit 01. Juli 2021
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