Oö. TG 2018
Gliederung
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Schischulen zu überwachen. Im Rahmen der Überwachung steht ihr die Befugnis zu, die Schischulen durch geeignete und von ihr ermächtigte Organe in schimethodischer, schitechnischer und organisatorischer Hinsicht sowie im Hinblick auf das Vorhandensein eines deutlich gekennzeichneten Schischulbüros und eines im Sinn des § 64 Abs. 1 Z 3 geeigneten Sammelplatzes sowie der notwendigen Sicherungseinrichtungen, insbesondere für die Leistung erster Hilfe und für die Betreuung bei Unfällen zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, die Räumlichkeiten und sonstigen Anlagen der Schischulen zu betreten. Die Schischulleiter sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde die zur Ausübung der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 56/2019)
(2) Das Ergebnis der Überprüfung ist der jeweiligen Schischule und dem Oö. Schilehrerverband mitzuteilen.
(3) Werden bei der Überprüfung im Sinn des Abs. 1 Mängel festgestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Schischulleiter die Behebung dieser Mängel binnen einer angemessenen Frist durch Bescheid aufzutragen.
(Anm: LGBl.Nr. 85/2018, 62/2021)
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