Oö. TG 2018
Gliederung
2. TEIL Tourismusbeitrag, Tourismusabgaben
2. ABSCHNITT Tourismusbeiträge § 36 Gemeindebezogene Beitragspflicht
§ 45 § 45 Beitragserklärung; Beitragsleistung
(1) Eine beitragspflichtige Unternehmerin bzw. ein beitragspflichtiger Unternehmer hat bis 30. September eines jeden Jahres der Oö. Tourismusbeitragsstelle eine schriftliche Erklärung über den für die Beitragsbemessung maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Beitrag abzugeben (Beitragserklärung). Diese Erklärung hat alle für die Beitragsfeststellung erforderlichen Angaben, insbesondere die allfällige Aufschlüsselung des Umsatzes zu enthalten. Die Beitragserklärung hat unter Verwendung eines von der Oö. Tourismusbeitragsstelle bereitgestellten Formulars zu erfolgen. Die Landesregierung wird ermächtigt, die Einreichung der Erklärung auf elektronischem Weg verbindlich vorzuschreiben und davon nur jene Beitragspflichtigen auszunehmen, denen die elektronische Übermittlung der Erklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist. Die Landesregierung hat den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Erklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die bzw. der Beitragspflichtige einer bestimmten geeigneten Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
(2) Ist ein Umsatzsteuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr bereits zugestellt, so sind die in Betracht kommenden Angaben aus diesem Bescheid in die Beitragserklärung zu übernehmen. Liegt dieser Bescheid noch nicht vor, so sind der Beitragserklärung die Angaben aus der von der Unternehmerin bzw. vom Unternehmer erstatteten Umsatzsteuererklärung zugrunde zu legen. Kommt für die erforderliche Angabe ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, so ist die Angabe auf Grund von Aufzeichnungen aus dem zweitvorangegangenen Jahr in die Erklärung aufzunehmen. Solche Aufzeichnungen sind so zu führen, dass die Richtigkeit der Angabe in der Erklärung glaubhaft gemacht werden kann.
(3) Die bzw. der Beitragspflichtige hat den Tourismusbeitrag entsprechend ihrer bzw. seiner Beitragserklärung zu entrichten. Der Tourismusbeitrag ist am 15. Oktober des jeweiligen Jahres fällig.
(4) Der Tourismusbeitragsstelle sind alle Umstände, die für die Berechnung des Tourismusbeitrags maßgebend sind, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist nach Aufforderung bekannt zu geben und auf Verlangen entsprechend nachzuweisen. Die Einstellung der die Beitragspflicht begründenden Erwerbstätigkeit ist der Tourismusbeitragsstelle binnen Monatsfrist mitzuteilen.
§ 44 Oö. TG 2018 · Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 44 § 44 Beitragspflicht in Gemeinden der Ortsklasse D
…und 30 Bundesabgabenordnung) haben, haben nach Maßgabe der §§ 33 bis 42, § 43 Abs. 2 bis 6 und § 45 einen Tourismusbeitrag zu entrichten, wenn ihr steuerbarer Umsatz 730.000 Euro pro Jahr überschreitet. Hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer in mehreren Gemeinden der Ortsklasse…
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