Oö. TG 2018
Gliederung
(1) Die Höhe des Tourismusbeitrags beträgt unter Berücksichtigung der für die Unternehmerin bzw. den Unternehmer zutreffenden Beitragsgruppe und der Ortsklasse, in der jene Tourismusgemeinde eingestuft ist, in der die Beitragspflicht der Unternehmerin bzw. des Unternehmers besteht (§ 36 Abs. 1), den nachstehenden Prozentsatz des beitragspflichtigen Umsatzes:
| Prozentsätze der Beitragsgruppen | |||||||
| Ortsklasse | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
| A | 0,50 | 0,35 | 0,20 | 0,15 | 0,10 | 0,05 | 0,00 |
| B | 0,45 | ||||||
| 0,15 |
| 0,10 |
| 0,05 |
| 0,00 |
| 0,00 |
| C | 0,40 | 0,20 | 0,10 | 0,05 | 0,025 | 0,00 | 0,00 |
| St | 0,40 | 0,20 | 0,10 | 0,05 | 0,025 | 0,00 | 0,00 |
Soweit in dieser Tabelle der Prozentsatz mit 0,00 festgelegt ist, ist kein Tourismusbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höchstbemessungsgrundlage je Unternehmerin bzw. Unternehmer und Tourismusgemeinde beträgt 4.280.000 Euro des beitragspflichtigen Umsatzes. Im Fall des § 39 Abs. 3 hat die Berechnung der Tourismusbeiträge vom höchsten zum niedrigsten anzuwendenden Prozentsatz soweit zu erfolgen, bis die verrechneten Umsätze in Summe die Höchstbemessungsgrundlage erreichen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023) (Anm: V LGBl.Nr. 99/2020, 64/2023)
(3) Der Mindestbeitrag je Unternehmerin bzw. Unternehmer und Tourismusgemeinde beträgt:
| Mindestbeiträge in Euro | |||||||
| Ortsklasse | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
| A | 69,00 | 51,00 | 34,50 | 34,50 | 34,50 | 34,50 | 0,00 |
| B | 51,00 | 34,50 | 34,50 | 34,50 | 34,50 | 0,00 | 0,00 |
| C | 34,50 | 34,50 | 34,50 | 34,50 | 34,50 | 0,00 | 0,00 |
| St | 34,50 | 34,50 | 34,50 | 34,50 | 34,50 | 0,00 | 0,00 |
Der Mindestbeitrag ist zu entrichten, wenn der aus dem Umsatz der Unternehmerin bzw. des Unternehmers errechnete Tourismusbeitrag unter dem jeweiligen Mindestbeitrag bleibt. Im Fall des § 39 Abs. 3 kommt ein Mindestbeitrag nur dann zur Anwendung, wenn die Summe der je Beitragsgruppe gemäß Abs. 1 ermittelten Tourismusbeiträge unter dem höchsten Mindestbeitrag der angewendeten Beitragsgruppen liegt. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023) (Anm: V LGBl.Nr. 99/2020, 64/2023)
(4) Die Höchstbemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 sowie die Mindestbeiträge gemäß Abs. 3 ändern sich mit 1. Jänner jedes Kalenderjahres entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder eines an seine Stelle tretenden Index, soweit sich die Indexzahl um mehr als fünf Prozentpunkte geändert hat. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung ist der durchschnittliche Indexwert für das Jahr 2023; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahres, das für die jeweils letzte Änderung maßgebend war. Eine solchermaßen ermittelte Änderung der Beträge wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag von der Landesregierung vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde. Die neue Höchstbemessungsgrundlage ist kaufmännisch auf die nächsten 10.000 Euro zu runden. Die neuen Mindestbeiträge sind kaufmännisch auf die nächsten vollen 50 Cent zu runden. Im Fall eines Beschlusses nach Abs. 5 kommt eine allfällige spätere Anhebung der Höchstbemessungsgrundlage bzw. der Mindestbeiträge erst mit dem Ende der Laufzeit des Beschlusses zur Anwendung, wobei Beschlüsse zur Änderung eines früheren Beschlusses nach Abs. 5 als Beendigung des früheren Beschlusses zu werten sind. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(4a) Die Landesregierung kann aus währungspolitischen oder sonstigen schwerwiegenden Gründen, beispielsweise im Katastrophenfall, von einer Erhöhung im Sinn des Abs. 4 durch Verordnung absehen. Bezugsgröße für die weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahres, das für die jeweils letzte Änderung maßgebend war. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(5) Besteht für einen Tourismusverband ein Bedarf oder ist dies zum Haushaltsausgleich erforderlich, kann die Vollversammlung auf Antrag des Aufsichtsrats die Prozentsätze gemäß Abs. 1, allenfalls einschließlich der Mindestbeiträge gemäß Abs. 3, für alle oder für einzelne Beitragsgruppen und für ein oder mehrere Kalenderjahr(e) höchstens bis zur dreifachen Höhe anheben; das Ausmaß der Anhebung des Mindestbeitrags darf das Ausmaß der Anhebung des Prozentsatzes in der betreffenden Beitragsgruppe nicht übersteigen. Im Antrag an die Vollversammlung sind die Beitragsgruppen, in denen eine Erhöhung erfolgen soll, das Ausmaß der Erhöhung und der Zeitraum, für den diese wirksam sein soll, anzuführen. Stimmberechtigt sind jene Mitglieder des Tourismusverbands, die Tätigkeiten ausüben, für die eine Erhöhung vorgeschlagen ist. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der vertretenen Mitglieder.
(6) Umfasst das Gebiet eines Tourismusverbands mehrere Tourismusgemeinden, können Beschlüsse nach Abs. 5 auch nur für das Gebiet einzelner Tourismusgemeinden gefasst werden. Wird über die Anhebung der Prozentsätze bzw. Mindestbeiträge abgestimmt, sind nur jene Mitglieder des Tourismusverbands stimmberechtigt, die in einer von der vorgeschlagenen Anhebung betroffenen Tourismusgemeinde den Sitz oder eine Betriebsstätte (§ 36 Abs. 1) haben und dort eine Tätigkeit ausüben, für die eine Anhebung vorgeschlagen ist.
(7) Im Fall der Übernahme von Tourismusverbänden gemäß § 10 Abs. 3 treten Beschlüsse der übernommenen Tourismusverbände jeweils mit dem Beginn des Kalenderjahres, in welchem die Übernahme erfolgt, außer Kraft, sofern nicht bis spätestens 30. Juni des betreffenden Jahres ein Beschluss gemäß Abs. 5 oder 6 gefasst wird.
(8) Beschlüsse gemäß Abs. 5 und 6 sind an der Amtstafel der Gemeinde(n), auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, für die Dauer von zwei Wochen kundzumachen. Erfolgen Beschlüsse gemäß Abs. 5 und 6 nur für einzelne Gemeinden, ist eine Kundmachung an den Amtstafeln der betroffenen Gemeinden ausreichend. Die Beschlüsse treten, soweit nicht ein späteres Inkrafttreten festgelegt wurde, mit dem auf den Ablauf des ersten Kundmachungstages folgenden Kalenderjahr in Kraft. Nach Ablauf der Kundmachungsfrist hat die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer des Tourismusverbands den kundgemachten Beschluss unverzüglich der Landesregierung und der Oö. Tourismusbeitragsstelle unter Vorlage des Protokolls der Sitzung der Vollversammlung mitzuteilen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
§ 65 Oö. TG 2018 · Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 65 § 65 Erlöschen der Berechtigung
…Anzeige ein Geschäftsführer namhaft zu machen, der diese Voraussetzungen erfüllt. Im Übrigen sind die Vorschriften über die Fortbetriebsrechte gemäß § 41 bis § 43 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Fortbetrieb nur bis zum Ablauf der zweitfolgenden Wintersaison zulässig ist. (Anm…
§ 40 § 40 Sonderfälle des beitragspflichtigen Umsatzes
…aus Bankgeschäften das Dreifache der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten Summe der Provisions- und anderen Erträge aus Dienstleistungsgeschäften im Sinn der Anlage 2 zu § 43 Bankwesengesetz. Im Bauspargeschäft sind als beitragspflichtige Umsätze aus Verträgen nur die Verwaltungsgebühren und Zinserträge aus Verträgen mit Personen aus Oberösterreich zu erfassen. (2) Bei Reisebüros…
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