Oö. TG 2018
Gliederung
2. TEIL Tourismusbeitrag, Tourismusabgaben
2. ABSCHNITT Tourismusbeiträge § 36 Gemeindebezogene Beitragspflicht
§ 40 § 40 Sonderfälle des beitragspflichtigen Umsatzes
(1) Bei Geld- und Kreditinstituten ist der beitragspflichtige Umsatz aus Bankgeschäften das Dreifache der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten Summe der Provisions- und anderen Erträge aus Dienstleistungsgeschäften im Sinn der Anlage 2 zu § 43 Bankwesengesetz. Im Bauspargeschäft sind als beitragspflichtige Umsätze aus Verträgen nur die Verwaltungsgebühren und Zinserträge aus Verträgen mit Personen aus Oberösterreich zu erfassen.
(2) Bei Reisebüros, Fremdenführern sowie Reisebetreuern ist der beitragspflichtige Umsatz aus Besorgungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Rabatte aus solchen, jener aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen.
(3) Bei Versicherungsunternehmen gilt als beitragspflichtiger Umsatz aus Versicherungsverhältnissen die Summen der für das zweitvorangegangene Jahr in der Gewinn- und Verlustrechnung veröffentlichten abgegrenzten Prämien abzüglich jener Prämienbestandteile, die in der Kranken-, Schaden- und Unfallversicherung an den Versicherungsnehmer rückzuerstatten sind. Zu erfassen sind jene Versicherungsverhältnisse, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgelts entweder der Versicherungsnehmer den Wohnsitz oder Sitz im Land Oberösterreich hat oder die versicherte Sache sich in Oberösterreich befindet.
(4) Bei den Werbungsmittlern ist der beitragspflichtige Umsatz aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen abzüglich der Umsatzsteuer.
(5) Bei Spielbanken gelten als beitragspflichtiger Umsatz die Jahresbruttospieleinnahmen im Sinn des § 28 Abs. 2 Glücksspielgesetz.
(6) Wird ein Entgelt für den Aufenthalt in einer Gästeunterkunft nicht berechnet, weil der Aufenthalt auf Grund von Nutzungs- oder Benutzungsrechten erfolgte, die in ihrer Auswirkung einem Bestands-, Wohnungs- oder Fruchtnießungsrecht ähneln, so sind je Wohneinheit und Jahr 150 % des Mindestbeitrags (§ 43 Abs. 3) für die Gästeunterkunft an Tourismusbeiträgen zu entrichten. Ist die Gästeunterkunft nicht in Wohneinheiten geteilt, so gilt dies für je angefangene drei Gästebetten in der Gästeunterkunft. Diese Beitragsregelung findet keine Anwendung, wenn die Nächtigungen auf Grund solcher Nutzungs- oder Benutzungsrechte in der Gästeunterkunft weniger als 25 % der Gesamtzahl der dort erfolgten Nächtigungen ausmachen.
§ 42 Oö. TG 2018 · Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 42 § 42 Vereinfachte Umsatzermittlung
…nach Abs. 1, 3 und 4 errechnete Prozentsatz ist der Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes nach § 39 Abs. 1 und § 40 im Jahr der Festsetzung und in den folgenden zwei Jahren zugrunde zu legen. Er ist weiter anzuwenden, wenn die bzw. der Beitragspflichtige nicht spätestens zwei…
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