Oö. TG 2018
Gliederung
(1) Zur Berechnung der Tourismusbeiträge werden die Wirtschaftstätigkeiten der Unternehmerinnen bzw. Unternehmer in die Beitragsgruppen 1 bis 7 eingeteilt. Die Einreihung der einzelnen Wirtschaftstätigkeiten in die Beitragsgruppen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen (Beitragsgruppenordnung).
(2) Für die Einreihung in Beitragsgruppen ist das Verhältnis des von den einzelnen Wirtschaftstätigkeiten nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus mittelbar und unmittelbar erzielten Erfolgs zum entsprechenden Gesamterfolg aller Wirtschaftstätigkeiten unter Beachtung der branchentypischen Umsatzstruktur (eigene Wertschöpfung) maßgebend. Zur möglichst gleichmäßigen Erfassung der jeweils tourismusnächsten Tätigkeiten kann eine Berufsgruppe je nach Ortsklasse auch in eine unterschiedliche Beitragsgruppe eingereiht werden; dies gilt vor allem für Wirtschaftstätigkeiten, die nach der Tabelle gemäß § 43 Abs. 1 je nach Ortsklasse zum Teil beitragspflichtig und zum Teil nicht beitragspflichtig wären. Überdies sind in der Ortsklasse „Statutarstadt“ bestimmte Wirtschaftstätigkeiten in verschiedene Beitragsgruppen einzureihen, wenn sich nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen der auf Grund einer Durchschnittsbetrachtung aus dem Tourismus unmittelbar erzielte Erfolg für die Unternehmerinnen bzw. Unternehmer einer oder mehrerer Wirtschaftstätigkeiten in bestimmten Teilen der Gemeinde wesentlich unterscheidet; in einem solchen Fall sind in der Beitragsgruppenordnung auch die Gemeindeteile festzulegen.
§ 85 Oö. TG 2018 · Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 85 § 85 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit 1. Jänner 2019 in Kraft. (Anm: LGBl.Nr. 85/2018) (3) Mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt treten außer Kraft: 1. §§ 2 bis 5, §§ 7 bis 20…
§ 11 § 11 Mitglieder des Tourismusverbands
…die Aufnahme als Mitglied. (3) Freiwillige Mitglieder, die ein Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland betreiben, haben einen Tourismusbeitrag nach den §§ 37 bis 45 zu entrichten. Der beitragspflichtige Umsatz ist von der im Antrag angeführten Betriebsstätte (Sitz) zu berechnen. Erstreckt sich das Gebiet des Tourismusverbands auf…
Rückverweise