Oö. TG 2018
Gliederung
Rückverweise
(1) Zur Schaffung oder Erhaltung von Einrichtungen, die vorwiegend dem Tourismus dienen, wie Bergbahnen, Schutzhütten oder sonstige Touristenunterkünfte in den Bergen, Schipisten, Langlaufloipen, Sprungschanzen, Weganlagen, Wegweiser, Markierungszeichen und Badeanlagen, kann die Landesregierung nach Anhörung der Gemeinde, der LTO und der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich bzw. der Wirtschaftskammer Oberösterreich zugunsten eines Tourismusverbands (Berechtigter) auf dessen Antrag Benützungsrechte (Dienstbarkeiten) an fremden Liegenschaften einräumen, soweit nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen und in der Wirtschaft des Betriebs, in dessen Rahmen die Liegenschaft benutzt wird, nicht unbillige Erschwernisse entstehen.
(2) Durch die Einräumung dieser Benützungsrechte darf die bzw. der Belastete in einer Bauführung oder in der Ausübung von Bergbauberechtigungen und anderen Berechtigungen zum Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen nicht behindert werden. Erfordert eine Bauführung oder die Ausübung von Bergbauberechtigungen und anderen Berechtigungen zum Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Stoffen die Entfernung oder Änderung von Einrichtungen der bzw. des Berechtigten, so hat die bzw. der Belastete die bzw. den Berechtigten spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten zu verständigen, worauf dieser rechtzeitig die erforderlichen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch die Entfernung oder Verlegung der Einrichtungen auf eigene Kosten durchzuführen hat.
(3) Im Übrigen sind für das Verfahren, die Entschädigung, die Auflösung und den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung die Bestimmungen der §§ 36 bis 38a Oö. Straßengesetz 1991 sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 85/2018, 62/2021)
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