Die Vollziehung in Angelegenheiten des Tourismusbeitrags (Überprüfung der Erklärungen, Einhebung bzw. Vorschreibung, Einbringung und Aufteilung der Beiträge) obliegt der Landesregierung als Oö. Tourismusbeitragsstelle.
(Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
§ 44 Oö. TG 2018 · Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 44 § 44 Beitragspflicht in Gemeinden der Ortsklasse D
…Gemeinde der Ortsklasse D ihren Sitz oder eine Betriebsstätte ( §§ 27 , 29 und 30 Bundesabgabenordnung) haben, haben nach Maßgabe der §§ 33 bis 42, § 43 Abs. 2 bis 6 und § 45 einen Tourismusbeitrag zu entrichten, wenn ihr steuerbarer Umsatz 730.000 Euro…
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