Oö. TG 2018
Gliederung
1. TEIL Tourismusorganisationen
4. ABSCHNITT Haushaltsführung der Tourismusorganisationen § 27 Budget
§ 29 § 29 Betrieb von Unternehmen; Beteiligungen
Tourismusorganisationen dürfen nur dann ein Unternehmen betreiben oder sich an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft beteiligen, wenn und solange
1. dies zur Erfüllung der Aufgaben der Tourismusorganisation zweckmäßig ist,
2. die Aufgaben im Rahmen einer eigenen Organisation besser wahrgenommen werden können als durch die bestehende Verbandsorganisation und
3. das damit verbundene finanzielle Risiko in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Tourismusorganisation steht.
§ 39 Oö. TG 2018 · Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 39 § 39 Beitragspflichtiger Umsatz
…sind jedoch: 1. Umsätze im Sinn des § 6 Umsatzsteuergesetz 1994 sowie Umsätze im Sinn der Binnenmarktregelung gemäß dem Anhang zu § 29 Abs. 8 Umsatzsteuergesetz 1994; beitragspflichtig bleiben jedoch a) Umsätze aus Bankgeschäften bei Geld- und Kreditinstituten einschließlich der Österreichischen Postsparkasse und der Bausparkassen, b…
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