Oö. TG 2018
(1) Dem Aufsichtsrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Wahl und allfällige Abberufung der bzw. des Vorsitzenden des Aufsichtsrats;
2. der Beschluss des Tourismuskonzepts und dessen Vorlage an die Vollversammlung zur Kenntnisnahme;
3. die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers;
4. der Abschluss und die Auflösung des Dienstvertrags mit der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer;
5. die Abgabe einer Empfehlung an die Vollversammlung betreffend den Beschluss des Budgets;
6. die Prüfung des Ergebnisses der Abschlussprüfung und des Jahresabschlusses samt Berichterstattung darüber an die Vollversammlung und die allfällige Kenntnisnahme eines konsolidierten Jahresabschlusses;
7. der Antrag für eine Anhebung der Prozentsätze für den Tourismusbeitrag allenfalls einschließlich der Mindestbeiträge (§ 43 Abs. 5 bis 7);
8. die Überwachung der Geschäftsführung;
9. die Bestellung eines Abschlussprüfers;
10. die Vertretung des Tourismusverbands gegenüber der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer;
12. die Aufnahme und allfällige Ablehnung des Beitritts eines freiwilligen Mitglieds nach Maßgabe des § 11 Abs. 2,
13. die Kenntnisnahme einer allfälligen Geschäftsordnung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers;
14. die Ernennung einer stellvertretenden Geschäftsführerin bzw. eines stellvertretenden Geschäftsführers für den Fall einer bloß vorübergehenden Abwesenheit der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers von voraussichtlich bis zu sechs Wochen, soweit eine solche Regelung nicht in der Geschäftsordnung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers enthalten ist.
(Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(2) Folgende Geschäfte dürfen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden:
1. Vereinbarungen über Barvorlagen oder Kontokorrentrahmen sowie die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, deren Höhe zusammen mit allfällig aushaftenden solchen Krediten 50.000 Euro übersteigen;
2. die Gewährung von Darlehen oder Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Haftungen;
3. der Betrieb oder die Auflassung von Unternehmen und die Beteiligung an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft;
4. der Abschluss von Immobilien-Leasingverträgen und von leasing-ähnlichen Finanzierungsformen für Immobilien (zB Mietfinanzierungsverträge);
5. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
6. Bauführungen, deren Kosten im Haushaltsjahr 50.000 Euro übersteigen.
(3) Der Aufsichtsrat kann der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer auch hinsichtlich nicht im Abs. 1 oder 2 genannter Angelegenheiten Weisungen erteilen und sich die Genehmigung von Geschäften vorbehalten.
(4) Die bzw. der Vorsitzende beruft den Aufsichtsrat ein und führt darin den Vorsitz. Sie bzw. er hat den Aufsichtsrat unverzüglich einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit verlangt. Die Verständigung über die Einberufung ist den Mitgliedern des Aufsichtsrats spätestens eine Woche, in dringenden Fällen zumindest 48 Stunden vor der Sitzung, elektronisch oder schriftlich unter Bekanntgabe von Ort, Tag und Uhrzeit des Beginns der Sitzung sowie der Tagesordnung zuzustellen. Der Einberufung sind all jene Unterlagen beizufügen, die erforderlich sind, damit sich das Aufsichtsratsmitglied gewissenhaft auf die Sitzung vorbereiten kann. Ist die bzw. der Vorsitzende an der Vorsitzführung verhindert, führt deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter den Vorsitz. Ist auch diese bzw. dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem ältesten anwesenden Mitglied des Aufsichtsrats. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(5) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn er gemäß Abs. 4 einberufen wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist ein Mitglied des Aufsichtsrats verhindert an einer Sitzung teilzunehmen, so kann es sein Stimmrecht für diese Sitzung schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen. Ein so vertretenes Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Sitzung nicht mitzuzählen. Für einen Beschluss ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Abstimmungen sind geheim und mit Stimmzetteln durchzuführen, wenn dies ein Mitglied des Aufsichtsrats verlangt. Über Angelegenheiten, die in der Einberufung nicht als Gegenstand der Tagesordnung bekannt gegeben wurden, darf nur beraten und abgestimmt werden, wenn dies der Aufsichtsrat einstimmig beschließt.
(6) Beschlüsse können nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn kein stimmberechtigtes Mitglied des Aufsichtsrats widerspricht, als Umlaufbeschlüsse gefasst werden. Dazu sind die Unterlagen von der bzw. dem Vorsitzenden mit einem begründeten Beschlussantrag umgehend allen Mitgliedern des Aufsichtsrats elektronisch zu übermitteln. Für die Abgabe eines allfälligen Widerspruchs gegen die Beschlussfassung und für die Stimmabgabe besteht, wenn nicht ausdrücklich im Einzelfall eine längere Frist vorgesehen ist, eine dreitägige Frist ab Übermittlung der Unterlagen. In der nächsten Sitzung ist darüber zu berichten.
(7) Die Durchführung einer Sitzung des Aufsichtsrats unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung ist zulässig. Die zugeschalteten Mitglieder gelten als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden mündlich abgeben. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass den zugeschalteten Mitgliedern die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen. In der Niederschrift sind die Namen der persönlich anwesenden und der zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
§ 85 Oö. TG 2018 · Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 85 § 85 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…mit Ablauf des 31. Dezember 2022. (7) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gemäß Abs. 1 1. auf Grund des § 22 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 errichtete Landes-Tourismusorganisation besteht als LTO gemäß § 3 weiter; 2. nach § 24 Abs. 1 Z …
Rückverweise