Im Sinn dieses Abschnitts ist:
1. Dienstzeit: die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Überstunden sowie jener Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes, während derer der Beamte (die Beamtin) verpflichtet ist, seiner (ihrer) dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, nicht jedoch die Zeit der Ruhepausen nach § 57;
2. Tagesdienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 24 Stunden;
3. Wochendienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraums von Montag bis einschließlich Sonntag.
(Anm: LGBl.Nr. 24/2016)
Rückverweise
Oö. StGBG 2002 · Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002
§ 139e § 139eSonderbestimmungen für sonstige Bedienstete zur flexiblen Dienstzeitregelung
…Auf sonstige Bedienstete, deren Dienst- und Gehaltsrecht in einer Vertragsbediensteten-Dienstordnung geregelt wird, sind die für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen des § 54, des § 55 Abs. 3, 3a und 7, des § 57 und des § 61 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 91/2015, 24/2016…
§ 61 § 61Ausnahmebestimmungen
…4) Für Beamte (Beamtinnen), die in Betrieben im Sinn des Art. 21 Abs. 2 B VG beschäftigt sind, gelten die §§ 54 und 56 bis 60 Abs. 1 und 2 nicht. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)…