§ 139e § 139eSonderbestimmungen für sonstige Bedienstete zur flexiblen Dienstzeitregelung
In Kraft seit 01. Juli 2015
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Auf sonstige Bedienstete, deren Dienst- und Gehaltsrecht in einer Vertragsbediensteten-Dienstordnung geregelt wird, sind die für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen des § 54, des § 55 Abs. 3, 3a und 7, des § 57 und des § 61 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 91/2015, 24/2016)
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