(1) Wird der Beamtin bzw. dem Beamten in Ausübung ihres bzw. seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der sie bzw. er angehört, so hat sie bzw. er dies unverzüglich der bzw. dem zuständigen Vorgesetzten zu melden.
(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf oder wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen Kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.
(3) Die bzw. der zuständige Vorgesetzte kann aus
1. in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder
2. in der amtlichen Tätigkeit selbst
gelegenen Gründen abweichend von Abs. 2 eine Meldepflicht verfügen.
(4) Das Absehen von einer Anzeige nach § 78 StPO ist auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses gegenüber Bediensteten der Statutargemeinde jedenfalls gerechtfertigt.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
Rückverweise
Oö. StGBG 2002 · Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002
§ 149 § 149Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetz 2024
…Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetzes 2024. (4) Für Bedienstete der Statutarstädte gilt § 44 Oö. Landesreisegebührenvorschrift in der Fassung des 2. Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 12/1996. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)…
§ 44 § 44Meldung strafbarer Handlungen
(1) Wird der Beamtin bzw. dem Beamten in Ausübung ihres bzw. seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der sie bzw. er angehört, so hat sie bzw. er dies unverzüglich der bzw…
§ 145 § 145Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2015
…des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 begangen wurden. § 44 Abs. 4 gilt für alle gerichtlich strafbaren Handlungen seit Inkrafttreten des Oö. StGBG 2002. (3) § 70b Abs. 2a ist erst mit Wirksamkeit 1. April 2015 anzuwenden. (4) Die Rechtsfolge des § 117 Abs. 1 Z …
§ 44a § 44aMeldung strafbarer Handlungen; Schutz vor Benachteiligung
…Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung gilt für Beamtinnen und Beamte einer Statutargemeinde sinngemäß. (2) Die Beamtin bzw. der Beamte, die bzw. der gemäß § 44 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer im § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des…