Oö. StGBG 2002
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
10. ABSCHNITT RUHESTAND
§ 93b § 93b Sonderbestimmung für Bedienstete der Berufsfeuerwehr
(1) In der Berufsfeuerwehr verwendete Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung die Versetzung in den Ruhestand ab dem Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 57. Lebensjahr vollenden, wenn sie in den letzten 360 Monaten vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand mindestens 180 Nachtschwerarbeitsmonate oder insgesamt mindestens 240 Nachtschwer-arbeitsmonate aufweisen.
(2) Ein Nachtschwerarbeitsmonat im Sinn dieser Bestimmung ist jeder Kalendermonat, in dem an mindestens sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit im Sinn des Art. VII Abs. 4 Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 249/2021, erbracht wurde. Für jeden vollen Kalendermonat einer innerhalb eines Vollzeit-Schichtmodells mit durchschnittlich mindestens 48 Wochenstunden ausgeübten Schichtdienst-Tätigkeit im Branddienst einer österreichischen Berufsfeuerwehr oder eines anderen Dienstgebers wird vermutet, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Nachtschwerarbeitsmonats erfüllt sind.
(3) § 93 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Im Fall einer Ruhestandsversetzung nach Abs. 1 sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz hinsichtlich des Ruhegenusses nicht anzuwenden bzw. ist für von § 1 Abs. 10 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz erfasste Beamtinnen und Beamte § 261 Abs. 4a ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2022 sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 69/2022)
§ 93b Oö. StGBG 2002 · Oö. StGBG 2002 · Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002
§ 93b § 93bSonderbestimmung für Bedienstete der Berufsfeuerwehr
…sind sinngemäß anzuwenden. (4) Im Fall einer Ruhestandsversetzung nach Abs. 1 sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz hinsichtlich des Ruhegenusses nicht anzuwenden bzw. ist für von § 1 Abs. 10 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz erfasste Beamtinnen und Beamte…
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