Oö. StGBG 2002
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
1. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Anwendungsbereich
§ 2 § 2 Beamte (Beamtinnen)
(1) Beamte (Beamtinnen) im Sinn dieses Landesgesetzes sind Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Stadt mit eigenem Statut stehen.
(2) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Dienstverhältnis der Beamtinnen und Beamten der Städte mit eigenem Statut folgende Landesgesetze sinngemäß anzuwenden:
- Oö. Landes-Gehaltsgesetz;
- Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz;
- Oö. Nebengebühren-Zulagengesetz;
- Oö. Mutterschutzgesetz;
- Oö. Väter-Karenzgesetz;
- Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000;
- Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift.
An die Stelle der Zuständigkeit der Organe des Landes tritt die Zuständigkeit der entsprechenden Organe der Stadt. (Anm: LGBl.Nr. 143/2005, 87/2016, 76/2021)
(3) Die auf der Grundlage der im Abs. 2 genannten Landesgesetze erlassenen Verordnungen der Landesregierung sind sinngemäß anzuwenden, solang die Statutargemeinde keine entsprechende Verordnung erlassen hat.
§ 97 Oö. StGBG 2002 · Oö. StGBG 2002 · Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002
§ 97 § 97Außerdienststellung der Inhaber(innen) höchster Funktionenin der Europäischen Union, im Bund oder in den Ländern
…der Europäischen Gemeinschaften, oder 3. Erste Präsidentin bzw. Erster Präsident des Landtags oder Klubobfrau bzw. Klubobmann im Landtag ist und keine Erklärung nach § 2 Abs. 3 Oö. Landes-Bezügegesetz 1998 abgibt, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt. (Anm: LGBl.Nr. 64/2018, 79/2024)…
§ 2 § 2Beamte (Beamtinnen)
…1) Beamte (Beamtinnen) im Sinn dieses Landesgesetzes sind Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Stadt mit eigenem Statut stehen. (2) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Dienstverhältnis der Beamtinnen und Beamten der Städte mit eigenem Statut folgende Landesgesetze sinngemäß anzuwenden: - Oö. Landes…
§ 146 § 146Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017
…gelten mit Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 als erledigt und bedürfen keiner weiteren Behandlung mehr. (2) § 169 Abs. 2 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle von zehn Jahren bis Ende 2019 fünf und sodann für je weitere zwei Kalenderjahre ein weiteres Jahr - höchstens…
§ 138 § 138Sonderbestimmungen für Beamte (Beamtinnen),die nach dem 1. Juli 2002 ein Dienstverhältniszu einer Statutargemeinde begründen
…143/2005) 13. § 99 Abs. 6 letzter Satz lautet: „Die §§ 178 Abs. 2 und 179 Abs. 2 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 sind sinngemäß anzuwenden.“ 14. In den §§ 102 Abs. 1 Z 2 bis 4, 117 Abs. 3, 132 Abs…
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