Oö. StGBG 2002
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
4. ABSCHNITT VERWENDUNG § 17 Arbeitsplatz
§ 21 § 21 Verwendungsänderung
(1) Die Verwendungsänderung ist die Abberufung des Beamten (der Beamtin) von seiner (ihrer) bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung. Diese ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten (der Beamtin) eine Verschlechterung zu erwarten ist, oder
2. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten (der Beamtin) nicht mindestens gleichwertig ist.
(2) Einer Versetzung ist ferner die Abberufung des Beamten (der Beamtin) von seiner (ihrer) bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung gleichzuhalten.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung, soweit ihre Dauer 90 Tage nicht übersteigt. Abs. 1 gilt ferner nicht für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Ausübung der Funktion anstelle des (der) aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten (Beamtin).
§ 22 Oö. StGBG 2002 · Oö. StGBG 2002 · Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002
§ 22 § 22Abberufung von einer leitenden Funktion
…Endet der Zeitraum einer befristet zugeordneten leitenden Funktion im Sinn des § 21 iVm § 8 oder § 13 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 ohne Weiterbestellung oder wird der (die) Inhaber(in) der Funktion nach § 21 iVm § 12 Abs. 7 Z…
§ 21 § 21Verwendungsänderung
(1) Die Verwendungsänderung ist die Abberufung des Beamten (der Beamtin) von seiner (ihrer) bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung. Diese ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn 1. durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten (der Beamtin) eine Verschlechterung zu e…
§ 138 § 138Sonderbestimmungen für Beamte (Beamtinnen),die nach dem 1. Juli 2002 ein Dienstverhältniszu einer Statutargemeinde begründen
…mindestens gleichwertigen Verwendung zu verwenden wie in jener, welche“. 4. Im § 23 Abs. 5 tritt anstelle des Verweises „§ 21 Oö. Landes-Gehaltsgesetz“ der Verweis „§ 201 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002“ und anstelle des Wortes „Zulagen“ das…
§ 23 § 23Entsendung
…Stadt abzuführen. (5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte (die Beamtin) auf alle ihm (ihr) aus Anlass der Entsendung nach § 21 Oö. Landes-Gehaltsgesetz und nach der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter…
Rückverweise