Oö. StGBG 2002
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
3. ABSCHNITT DIENSTAUSBILDUNG UND FORTBILDUNG
§ 16 § 16 Prüfungsordnung
(1) Die Dienstprüfungen sind für jede Verwendung durch Verordnung des Stadtsenats zu regeln. Dabei ist in besonderer Weise auf das jeweilige Prüfungsziel (§ 15 Abs. 1) abzustellen.
(2) In der Prüfungsordnung sind jene Fachgebiete besonders zu bezeichnen, von denen in der Prüfung eine eingehende Kenntnis oder eine Kenntnis der Grundzüge oder ein fachlicher Überblick nachzuweisen ist.
§ 1 Oö. StGBG 2002 · Oö. StGBG 2002 · Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002
§ 1 § 1Anwendungsbereich
…§ 16) sinngemäß anzuwenden. (3) Auf das Dienstverhältnis der Beamten (Beamtinnen) sowie der Vertragsbediensteten ist § 7a Abs. 1, 2 und 4 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 55/2018, 79/2024)…
§ 13 § 13Ziel und Arten der dienstlichen Aus- und Fortbildung
…Fähigkeiten zu vermitteln, die zur Ablegung der vorgeschriebenen Dienstprüfungen erforderlich sind; die Gestaltung von Dienstausbildungslehrgängen zur Prüfungsvorbereitung ist auf die in den Prüfungsordnungen (§ 16) vorgesehenen Fachgebiete abzustellen; 3. Fachliche Ausbildung: Diese hat zum Ziel, Bediensteten für bestimmte Aufgaben grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die nicht durch die Prüfungsvorbereitung…
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