Oö. StGBG 2002
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
3. ABSCHNITT DIENSTAUSBILDUNG UND FORTBILDUNG
§ 13 § 13 Ziel und Arten der dienstlichen Aus- und Fortbildung
(1) Durch Maßnahmen der Dienstausbildung und Fortbildung werden die zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der Bediensteten erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen vermittelt, erweitert und vertieft.
(2) Zum Bereich der Dienstausbildung gehören folgende Zweige:
1. Einführung neuer Bediensteter: Diese hat zum Ziel, neu in den Dienst der Stadt eingetretenen Bediensteten grundlegende Kenntnisse insbesondere über Amtsorganisation und Dienstbetrieb zu vermitteln;
2. Prüfungsvorbereitung: Diese hat zum Ziel, den Bediensteten die Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die zur Ablegung der vorgeschriebenen Dienstprüfungen erforderlich sind; die Gestaltung von Dienstausbildungslehrgängen zur Prüfungsvorbereitung ist auf die in den Prüfungsordnungen (§ 16) vorgesehenen Fachgebiete abzustellen;
3. Fachliche Ausbildung: Diese hat zum Ziel, Bediensteten für bestimmte Aufgaben grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die nicht durch die Prüfungsvorbereitung vermittelt werden.
(3) Zum Bereich der Fortbildung gehören insbesondere folgende Zweige:
1. Fachliche Fortbildung: Diese hat zum Ziel, Kenntnisse und Fähigkeiten von Bediensteten für bestimmte Aufgaben zu erweitern und zu vertiefen;
2. Fortbildung im persönlichen Bereich: Diese hat zum Ziel, die Persönlichkeitsbildung und -entwicklung zu fördern;
3. Fortbildung für Führungskräfte: Diese hat zum Ziel, Bediensteten neue Organisationsformen, Planungs- und Entscheidungstechniken sowie moderne Führungsverhaltensweisen zu vermitteln, die zur zielgerichteten und ökonomischen Führung der öffentlichen Verwaltung erforderlich sind.
§ 80 Oö. StGBG 2002 · Oö. StGBG 2002 · Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002
§ 80 § 80Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Beamte (Beamtinnen)mit Behinderung
…nach dem Bundesbehindertengesetz bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grads der Behinderung von bis zu maximal 49 %; 4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 Invalideneinstellungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § 13…
§ 63 § 63Überstunden
…Beamtin) erstreckt werden. (4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 67, nach § 23 Abs. 10 MSchG bzw. §§ 13 und 13a Oö. MSchG und nach §§ 9 und 10 Oö. Väter-Karenzgesetz ist, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, Abs. 2 nicht anzuwenden…
§ 22 § 22Abberufung von einer leitenden Funktion
…Endet der Zeitraum einer befristet zugeordneten leitenden Funktion im Sinn des § 21 iVm § 8 oder § 13 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 ohne Weiterbestellung oder wird der (die) Inhaber(in) der Funktion nach § 21 iVm § 12 Abs. 7 Z…
§ 1 § 1Anwendungsbereich
…§ 16) sinngemäß anzuwenden. (3) Auf das Dienstverhältnis der Beamten (Beamtinnen) sowie der Vertragsbediensteten ist § 7a Abs. 1, 2 und 4 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 55/2018, 79/2024)…
Rückverweise