Oö. StGBG 2002
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
3. ABSCHNITT DIENSTAUSBILDUNG UND FORTBILDUNG
§ 15 § 15 Ziel der Dienstprüfung
(1) Ziel der Dienstprüfung ist es, festzustellen, dass der (die) Bedienstete die für die Verwendung benötigten grundlegenden Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, vor allem die Fähigkeit, diese Kenntnisse in der praktischen Aufgabenstellung anzuwenden. Auf die voraussichtliche künftige Verwendung des (der) Bediensteten ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen. Wenn in der Verwendung mehrere Verwendungsarten (Fachrichtungen) zusammengefasst sind, die wesentlich verschiedene Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des (der) Bediensteten stellen, sind die grundlegenden Kenntnisse nachzuweisen, die für den (die) Bedienstete(n) nach seiner (ihrer) Verwendungsart in Betracht kommen.
(2) Die Dienstprüfung hat sich jedenfalls auf die erforderlichen Kenntnisse aus den Gegenständen österreichisches Verfassungsrecht, Behördenorganisation sowie Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten der Stadt (einschließlich des Personalvertretungs- bzw. Betriebsverfassungsrechts) zu erstrecken.
(3) In der Prüfungsordnung kann bestimmt werden, dass die Dienstbehörde
1. aus einer Mehrzahl von Fachgebieten eines oder mehrere als Prüfungsgegenstände auszuwählen hat oder
2. bei einzelnen Fachgebieten die Prüfung auf Teile des Fachgebiets einzuschränken hat oder
3. anstelle von in der Prüfungsordnung angeführten Fachgebieten andere als Prüfungsgegenstände festzusetzen hat,
wenn dies im Hinblick auf das Prüfungsziel notwendig ist.
(4) In der Prüfungsordnung kann bestimmt werden, dass der (die) Prüfungswerber(in) aus einer Mehrzahl von Fachgebieten eines oder mehrere als Prüfungsgegenstände auszuwählen hat.
§ 16 Oö. StGBG 2002 · Oö. StGBG 2002 · Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002
§ 16 § 16Prüfungsordnung
…1) Die Dienstprüfungen sind für jede Verwendung durch Verordnung des Stadtsenats zu regeln. Dabei ist in besonderer Weise auf das jeweilige Prüfungsziel (§ 15 Abs. 1) abzustellen. (2) In der Prüfungsordnung sind jene Fachgebiete besonders zu bezeichnen, von denen in der Prüfung eine eingehende Kenntnis oder eine Kenntnis…
§ 70b § 70bZeitwertkonto
…Freistellung einzustellen und im Fall der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 entsprechend der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 i.V.m. §§ 15 ff Oö. LGG anzupassen. (7) Die Freistellung und die Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 sind abgesehen vom Fall des Abs. 4 vorletzter Satz ungeteilt zu verbrauchen…
§ 83 § 83Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
…Schulpflichtgesetz 1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf, 2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 Schulpflichtgesetz 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf oder 3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und…
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