Oö. StGBG 2002
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
3. ABSCHNITT DIENSTAUSBILDUNG UND FORTBILDUNG
§ 14 § 14 Zuständigkeit
Soweit sich die folgenden Bestimmungen dieses Abschnitts auf privatrechtliche Dienstverhältnisse beziehen, tritt an die Stelle der Dienstbehörde das zuständige Organ des Dienstgebers.
§ 45 Oö. StGBG 2002 · Oö. StGBG 2002 · Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002
§ 45 § 45Sonstige Meldepflichten
…des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens, des Dienstausweises und sonstiger (außer bagatellwertiger) Sachbehelfe; 6. Besitz eines Bescheids nach § 14 Abs. 1 oder 2 Behinderteneinstellungsgesetz; 7. Einberufung zum Zivil-, Ausbildungs- oder Präsenzdienst; 8. Unfälle bzw. sonstige Vorfälle, bei denen der Beamte (die Beamtin) durch…
§ 80 § 80Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Beamte (Beamtinnen)mit Behinderung
…2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbands; 3. Besitz eines Bescheids gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 Behinderteneinstellungsgesetz; 3a. Besitz eines Bescheids des Sozialministeriumservice nach dem Bundesbehindertengesetz bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grads der Behinderung…
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