Oö. StGBG 2002
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
6. ABSCHNITT DIENSTPFLICHTEN § 35 Allgemeine Dienstpflichten
§ 45 § 45 Sonstige Meldepflichten
Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner (die Beamtin ihrer) Dienstbehörde zu melden:
1. Namensänderung;
2. Standesveränderung;
3. jede Veränderung seiner (ihrer) Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en);
4. Änderung des Wohnsitzes;
5. Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens, des Dienstausweises und sonstiger (außer bagatellwertiger) Sachbehelfe;
6. Besitz eines Bescheids nach § 14 Abs. 1 oder 2 Behinderteneinstellungsgesetz;
7. Einberufung zum Zivil-, Ausbildungs- oder Präsenzdienst;
8. Unfälle bzw. sonstige Vorfälle, bei denen der Beamte (die Beamtin) durch einen Dritten am Körper verletzt und dadurch dienstunfähig geworden ist; diese Meldung hat unverzüglich und schriftlich zu erfolgen;
9. die Teilnahme an bzw. Absolvierung der für die Ausübung bzw. für den Erhalt der behördlichen Berechtigung oder Befähigung des Dienstes erforderlichen Aus- und Weiterbildung.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
§ 37 Oö. StGBG 2002 · Oö. StGBG 2002 · Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002
§ 37 § 37Dienstpflichten des (der) Vorgesetzten
…wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen. (3) Gelangt dem (der) Vorgesetzten ein Grund für eine Dienstunfähigkeit eines Beamten (einer Beamtin) im Sinn des § 45 Z 8 zur Kenntnis und kommt der Bedienstete seiner im § 45 Z 8 normierten Meldepflicht nicht nach, trifft die Verpflichtung des…
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