Oö. StGBG 2002
Gliederung
(1) Der Beamte (Die Beamtin) kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte (die Beamtin) bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte (die Beamtin) keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, in dem sie abgegeben wurde.
(3) Der Beamte (Die Beamtin) kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.
§ 100 Oö. StGBG 2002 · Oö. StGBG 2002 · Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002
§ 100 § 100Austritt
(1) Der Beamte (Die Beamtin) kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären. (2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte (die Beamtin) bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte (die Beamtin) ke…
§ 32 § 32Beurteilungskommission
…der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, 4. der Versetzung in den Ruhestand, 5. dem Übertritt in den Ruhestand sowie 6. dem Wirksamwerden der Austrittserklärung (§ 100). (6a) Der Gemeinderat kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Beurteilungskommission abberufen, wenn 1. dessen geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder 2. die Voraussetzungen…
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