(1) Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist, können zusätzliche Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs in Form zusätzlicher Sachleistungen gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen nach § 7 Abs. 2 nicht abgedeckt ist und dies im Einzelnen nachgewiesen wird. (Anm: LGBl.Nr. 107/2022)
(2) Leistungen nach Abs. 1 können nicht gewährt werden, wenn dadurch das Leistungsniveau der Netto-Ausgleichszulage nach den pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen innerhalb eines Jahres überschritten würde.
(3) Auf Leistungen nach Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
Oö. SOHAG · Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz
§ 9 § 9Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle
…§ 9 Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle (1) Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist, können zusätzliche Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder…
§ 11 § 11Hilfe durch Einbeziehung in die Krankenversicherung
…erfolgt durch die Bescheid erlassende Behörde. (2) Leistungen nach Abs. 1 sind durch die Übernahme der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung nach § 9 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2019, sicherzustellen.…
§ 40 § 40Zuständigkeit
…einem Bezirk gegeben, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, für deren Sprengel eine Hauptwohnsitzbestätigung im Sinn des § 19a Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018, vorliegt. Ansonsten ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, bei der die zumindest teilweise in…
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