(1) Die beabsichtigte Aufnahme des Betriebs einer meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung ist von der Betreiberin bzw. vom Betreiber der Einrichtung der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens acht Wochen vor der Betriebsaufnahme schriftlich zu melden.
(2) Die beabsichtigte Einstellung des Betriebs einer meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung ist von der Betreiberin bzw. vom Betreiber der Einrichtung der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens zwölf Wochen vor der Betriebseinstellung schriftlich zu melden.
(Anm: LGBl. Nr. 82/2020)
Oö. SHG 1998 · Oö. Sozialhilfegesetz 1998
§ 64a § 64aMeldepflichtige Pflege- und Betreuungseinrichtungen
…§ 64a Meldepflichtige Pflege- und Betreuungseinrichtungen (1) Gemäß § 64b sind meldepflichtige Pflege- und Betreuungseinrichtungen nicht nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz oder gemäß § 64 Abs. 2 anerkannte oder von der Anerkennungspflicht ausgenommene Einrichtungen, in denen mindestens drei Erwachsene, pflege- oder betreuungsbedürftige…
§ 64b § 64bMeldepflichten
…§ 64b Meldepflichten (1) Die beabsichtigte Aufnahme des Betriebs einer meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung ist von der Betreiberin bzw. vom Betreiber der Einrichtung der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens acht…
§ 65 § 65Strafbestimmungen
…einer Auskunftspflicht gemäß § 67 Abs. 5 oder 6 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, 2. eine meldepflichtige Pflege- und Betreuungseinrichtung gemäß § 64b Abs. 1 ohne Meldung betreibt, 3. als Betreiberin bzw. Betreiber einer meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung die Mindestqualitätsstandards gemäß § 64c nicht erfüllt oder…
§ 64e § 64eMängelbehebung und Untersagung
…aufzutragen. (2) Die Behörde kann die Untersagung des Betriebs einer meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung mittels Bescheid verfügen, wenn 1. diese ohne Meldung gemäß § 64b Abs. 1 betrieben wird, oder 2. dem Auftrag nach Abs. 1 nicht fristgemäß entsprochen wird, oder 3. den zur Kontrolle zuständigen behördlichen Organen…
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