§ 64b § 64bMeldepflichten
In Kraft seit 01. Oktober 2020
Up-to-date
(1) Die beabsichtigte Aufnahme des Betriebs einer meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung ist von der Betreiberin bzw. vom Betreiber der Einrichtung der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens acht Wochen vor der Betriebsaufnahme schriftlich zu melden.
(2) Die beabsichtigte Einstellung des Betriebs einer meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung ist von der Betreiberin bzw. vom Betreiber der Einrichtung der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens zwölf Wochen vor der Betriebseinstellung schriftlich zu melden.
(Anm: LGBl. Nr. 82/2020)
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