Oö. SHG 1998
Gliederung
7. HAUPTSTÜCK ERSATZ FÜR GELEISTETE SOZIALE HILFE, ÜBERGANG VON ANSPRÜCHEN § 45 Allgemeine Bestimmungen
§ 50 § 50 Ersatz durch die Träger der Sozialversicherung
Für die Ersatzansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Sozialhilfeträgern einschließlich der darauf bezugnehmenden Verfahrensvorschriften.
(Anm: LGBl. Nr. 39/2018)
§ 50 Oö. SHG 1998 · Oö. SHG 1998 · Oö. Sozialhilfegesetz 1998
§ 50 § 50Ersatz durch die Träger der Sozialversicherung
…§ 50 Ersatz durch die Träger der Sozialversicherung Für die Ersatzansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den…
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