§ 45 § 45Allgemeine Bestimmungen
In Kraft seit 01. Januar 2018
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Für die Kosten von Leistungen sozialer Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten, soweit hiefür nicht bereits Kostenbeiträge nach § 9 Abs. 2 geleistet wurden oder solche ausgeschlossen sind:
1. die Empfängerin bzw. der Empfänger sozialer Hilfe;
2. der Empfängerin bzw. dem Empfänger sozialer Hilfe gegenüber unterhaltspflichtige Angehörige;
3. Personen, denen gegenüber die Empfängerin bzw. der Empfänger sozialer Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes besitzt, der die Leistung sozialer Hilfe erforderlich gemacht hat.
(Anm: LGBl.Nr. 39/2018)
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