Für die Kosten von Leistungen sozialer Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten, soweit hiefür nicht bereits Kostenbeiträge nach § 9 Abs. 2 geleistet wurden oder solche ausgeschlossen sind:
1. die Empfängerin bzw. der Empfänger sozialer Hilfe;
2. der Empfängerin bzw. dem Empfänger sozialer Hilfe gegenüber unterhaltspflichtige Angehörige;
3. Personen, denen gegenüber die Empfängerin bzw. der Empfänger sozialer Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes besitzt, der die Leistung sozialer Hilfe erforderlich gemacht hat.
(Anm: LGBl.Nr. 39/2018)
Oö. SHG 1998 · Oö. Sozialhilfegesetz 1998
§ 52 § 52Geltendmachung von Ansprüchen
…§ 52 Geltendmachung von Ansprüchen (1) Ansprüche gemäß §§ 45 bis 49 dürfen nicht geltend gemacht werden, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz der leistungspflichtigen Person und der ihr gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen sowie der Lebensgefährtin oder…
§ 45 § 45Allgemeine Bestimmungen
…7. HAUPTSTÜCK ERSATZ FÜR GELEISTETE SOZIALE HILFE, ÜBERGANG VON ANSPRÜCHEN § 45 Allgemeine Bestimmungen Für die Kosten von Leistungen sozialer Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten, soweit hiefür nicht bereits Kostenbeiträge nach §…
Rückverweise