LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Sozialhilfegesetz 19984. HAUPTSTÜCK BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER SOZIALE HILFE IN EINZELNEN SOZIALEN NOTLAGEN § 16§ 21

§ 21§ 21 Sicherstellung von Einrichtungen, die Personen unterstützen, die von Wohnungslosigkeit betroffen sind

In Kraft seit 01. Januar 2020
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