(1) Persönliche Hilfe ist durch persönliche Betreuung, Unterstützung und Beratung Hilfebedürftiger, erforderlichenfalls auch ihrer Angehörigen (Lebensgefährten), zu leisten (Soziale Dienste).
(2) Persönliche Hilfe kommt insbesondere durch die folgenden Sozialen Dienste in Betracht:
1. Aktivierende Betreuung und Hilfe. Diese umfaßt insbesondere
a) Mobile Betreuung und Hilfe,
b) Soziale Hauskrankenpflege,
c) Kurzzeitpflege, auch zur Rehabilitation nach einer Anstaltspflege,
d) Dienste durch teilstationäre Einrichtungen (z. B. durch Tages- oder Nachtpflege),
e) Verleih von Hilfsmitteln,
f) Physiotherapie und andere therapeutische Dienste,
g) Mahlzeitendienste,
h) Maßnahmen zur Unterstützung von Pflegepersonen,
i) Maßnahmen zur Tagesbetreuung und Tagesstrukturierung (Tagesheimstätten, Seniorenclubs),
j) sonstige Hilfen zur Haushaltsweiterführung;
a) Frauen und Kinder zur vorübergehenden Unterbringung und zur Bewältigung von Gewalterfahrungen (zB Frauenhäuser),
b) Wohnungslose,
c) pflegebedürftige chronisch Kranke;
3. Familienhilfe sowie Familienarbeit, soweit keine Maßnahme nach dem Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 in Betracht kommt;
4. Arbeitsassistenz, Arbeitstraining und Erprobung auf einem Arbeitsplatz, soweit keine Maßnahme nach dem Oö. ChG in Betracht kommt;
5. besondere Beratung für Personen, die von Schuldenproblemen betroffen sind (Schuldnerberatung);
6. Dienste zur Begleitung Sterbender und ihrer Angehörigen.
(Anm: LGBl.Nr. 68/2002, 41/2008, 74/2011, 107/2019, 82/2020)
(3) Betreutes Wohnen ist die Leistung von aktivierender Betreuung und Hilfe nach Abs. 2 Z 1 in betreubaren Wohnungen.
Oö. SHG 1998 · Oö. Sozialhilfegesetz 1998
§ 12 § 12Persönliche Hilfe
…§ 12 Persönliche Hilfe (1) Persönliche Hilfe ist durch persönliche Betreuung, Unterstützung und Beratung Hilfebedürftiger, erforderlichenfalls auch ihrer Angehörigen (Lebensgefährten), zu leisten (Soziale Dienste). (2) Persönliche Hilfe…
§ 2 § 2Grundsätze für die Leistung sozialer Hilfe
…Möglichkeit erhalten und gefestigt wird. Sie umfaßt auch die erforderliche Beratung in sozialen Angelegenheiten. (3) Soziale Hilfe ist nach Möglichkeit durch persönliche Hilfe (§ 12) zu leisten, wenn damit keine unangemessenen Mehrkosten verbunden sind. (4) Soziale Hilfe ist in jener Form zu leisten, welche die Fähigkeiten der hilfebedürftigen Person und…
§ 70 § 70Schluß- und Übergangsbestimmungen
…Übergangsbestimmungen (1) Bescheide, welche auf Grund des Oö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973, erlassen wurden, werden wie folgt übergeleitet: 1. Bescheide gemäß § 12 des Oö. Sozialhilfegesetzes gelten als Bescheide nach § 16 dieses Landesgesetzes; 2. Bescheide nach § 14 und § 18 des Oö. Sozialhilfegesetzes gelten als Bescheide…
§ 9 § 9Einsatz der eigenen Mittel, Kostenbeitrag
…Einzelfall mit der Aufgabe sozialer Hilfe unvereinbar oder würde zu besonderen Härten führen. (2) Für Leistungen sozialer Hilfe in Form von persönlicher Hilfe (§ 12) haben Hilfebedürftige einen angemessenen Kostenbeitrag zu entrichten. Die Leistung persönlicher Hilfe, auf die kein Rechtsanspruch besteht, kann mit Ausnahme der Familienhilfe (Abs. 2a) von einem…
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