(1) Aufgabe sozialer Hilfe ist die Ermöglichung und Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
(2) Durch soziale Hilfe sollen
1. soziale Notlagen vermieden werden (präventive Hilfe);
2. Personen befähigt werden, soziale Notlagen aus eigener Kraft abzuwenden und dauerhaft zu überwinden (Hilfe zur Selbsthilfe);
3. die notwendigen Bedürfnisse von Personen, die sich in sozialen Notlagen befinden, gedeckt werden (Hilfe zur Bedarfsdeckung).
Oö. SHG 1998 · Oö. Sozialhilfegesetz 1998
§ 1 § 1Aufgabe und Ziele sozialer Hilfe
…1. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Aufgabe und Ziele sozialer Hilfe (1) Aufgabe sozialer Hilfe ist die Ermöglichung und Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens für jene…
§ 37 § 37Haushaltsführung, Aufbringung der Mittel
…§ 37 Haushaltsführung, Aufbringung der Mittel (1) Für die Haushaltsführung und die Vermögensgebarung der Sozialhilfeverbände gelten die Bestimmungen des IV. und des V. Hauptstückes der Oö. Gemeindeordnung 1990, jedoch mit Ausnahme…
§ 28 § 28Anzeige- und Rückerstattungspflicht
…§ 28 Anzeige- und Rückerstattungspflicht (1) Die Hilfeempfängerin bzw. der Hilfeempfänger (ihre bzw. seine gesetzliche Vertreterin bzw. ihr bzw. sein gesetzlicher Vertreter) hat jede ihr bzw. ihm bekannte Änderung der für…
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…§ 52 Geltendmachung von Ansprüchen (1) Ansprüche gemäß §§ 45 bis 49 dürfen nicht geltend gemacht werden, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz der leistungspflichtigen Person und der ihr gegenüber…
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