§ 1 § 1Aufgabe und Ziele sozialer Hilfe
In Kraft seit 01. Januar 1999
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(1) Aufgabe sozialer Hilfe ist die Ermöglichung und Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
(2) Durch soziale Hilfe sollen
1. soziale Notlagen vermieden werden (präventive Hilfe);
2. Personen befähigt werden, soziale Notlagen aus eigener Kraft abzuwenden und dauerhaft zu überwinden (Hilfe zur Selbsthilfe);
3. die notwendigen Bedürfnisse von Personen, die sich in sozialen Notlagen befinden, gedeckt werden (Hilfe zur Bedarfsdeckung).
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