Oö. ROG 1994
Gliederung
III. ABSCHNITT Örtliche Raumordnung § 15 Aufgabe
§ 37a § 37a Widmungsneutrale Bauwerke
Rückverweise
(1) Bauliche Anlagen geringer Größe oder untergeordneter Bedeutung, die im überwiegenden öffentlichen Interesse der infrastrukturellen Versorgung oder Erschließung eines bestimmten Gebiets dienen, und die, um ihre Funktion bestmöglich zu erfüllen, an bestimmten Standorten errichtet werden müssen, Funkanlagen, die telekommunikationsrechtlichen Vorschriften unterliegen samt deren zugehörigen Antennen und Nebenanlagen, Windkraft- und freistehende Photovoltaikanlagen samt deren zugehörigen Nebenanlagen in gemäß § 11 Abs. 3b verordneten Beschleunigungsgebieten sowie Umspannwerke samt deren zugehörigen Nebenanlagen dürfen ungeachtet des für den Aufstellungsort geltenden Flächenwidmungsplans, Bebauungsplans oder Neuplanungsgebiets errichtet werden. (Anm: LGBl.Nr. 48/2025, 62/2026)
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung Typen von baulichen Anlagen bestimmen, auf die die Voraussetzungen des Abs. 1 jedenfalls zutreffen.
(Anm: LGBl.Nr. 125/2020)
§ 41 Oö. BauTG 2013 · Oö. BauTG 2013 · Oö. Bautechnikgesetz 2013
§ 41 § 41 Ausnahmen von den Abstandsbestimmungen
…Nachbargrundgrenzen nicht für: 1. Gebäude und Schutzdächer, die innerhalb eines geschlossen bebauten Gebiets gelegen sind; 2. widmungsneutrale Gebäude und Schutzdächer im Sinn des § 37a Oö. Raumordnungsgesetz 1994 mit einer bebauten Fläche bis zu insgesamt 50 m² und einer dem Nachbargrundstück zugewandten Seite bis zu 15 m Länge einschließlich allfälliger Dachvorsprünge; 3…