§ 37 § 37 Wirkung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
Oö. ROG 1994
Gliederung
III. ABSCHNITT Örtliche Raumordnung § 15 Aufgabe
§ 37 § 37 Wirkung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes
(1) Hinsichtlich der Wirkung von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen gilt § 3 sinngemäß mit der Einschränkung auf raumbedeutsame Maßnahmen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
(2) Generelle und individuelle Verwaltungsakte der Gemeinde im Rahmen des durch Landesgesetze umschriebenen eigenen Wirkungsbereiches dürfen einem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan nicht widersprechen.
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