§ 3 § 3 Wirkung der Raumordnungsziele und -grundsätze
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
Oö. ROG 1994
Gliederung
I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen § 1 Begriff und Abgrenzung
§ 3 § 3 Wirkung der Raumordnungsziele und -grundsätze
(1) Alle raumbedeutsamen Maßnahmen des Landes, der Gemeinden, der durch landesrechtliche Vorschriften eingerichteten Gemeindeverbände und der auf Grund von Landesgesetzen eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechtes haben sich an den Raumordnungszielen und -grundsätzen auszurichten.
(2) Raumbedeutsame Maßnahmen sind alle Vorhaben einschließlich Fach- und Einzelplanungen im Gebiet des Landes, die Raum beanspruchen oder die räumliche Struktur oder die Entwicklung des Raumes wesentlich beeinflussen.
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