(1) Alle raumbedeutsamen Maßnahmen des Landes, der Gemeinden, der durch landesrechtliche Vorschriften eingerichteten Gemeindeverbände und der auf Grund von Landesgesetzen eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechtes haben sich an den Raumordnungszielen und -grundsätzen auszurichten.
(2) Raumbedeutsame Maßnahmen sind alle Vorhaben einschließlich Fach- und Einzelplanungen im Gebiet des Landes, die Raum beanspruchen oder die räumliche Struktur oder die Entwicklung des Raumes wesentlich beeinflussen.
Rückverweise
Oö. ROG 1994 · Oö. Raumordnungsgesetz 1994
§ 14 § 14Wirkung
…1) Hinsichtlich der Wirkung von Raumordnungsprogrammen und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 gilt § 3. (2) Das Land darf raumbedeutsame generelle und individuelle Verwaltungsakte und Maßnahmen - soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen bestehen - nur im Einklang mit Raumordnungsprogrammen und Verordnungen gemäß…
§ 9 § 9Auskunfts- und Mitteilungspflicht
…Bund, die Gemeinden, die Gemeindeverbände, Körperschaften öffentlichen Rechtes und sonstige Planungsträger haben der Landesregierung im Rahmen der verfassungsrechtlichen Bestimmungen raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen (§ 3 Abs. 2) zeitgerecht mitzuteilen und ihr die für die überörtliche Raumordnung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Das Land hat raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die…
§ 37 § 37Wirkung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes
…1) Hinsichtlich der Wirkung von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen gilt § 3 sinngemäß mit der Einschränkung auf raumbedeutsame Maßnahmen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich. (2) Generelle und individuelle Verwaltungsakte der Gemeinde im Rahmen des durch Landesgesetze umschriebenen…