Oö. ROG 1994
Gliederung
II. ABSCHNITT Überörtliche Raumordnung § 8 Aufgabe
§ 12 § 12 Änderung
(1) Raumordnungsprogramme und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 sind zu ändern, wenn
1. sich die maßgebliche Rechtslage ändert oder
2. sich die ursprünglichen Planungsvoraussetzungen wesentlich ändern oder
3. es das Gemeinwohl erfordert.
(2) Raumordnungsprogramme und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 können geändert werden, wenn öffentliche Interessen, die nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes bei der Erlassung zu berücksichtigen sind, dafür sprechen.
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