(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 83/1997) |
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtswirksam bestehende Raumordnungsprogramme, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und Teilbebauungspläne gelten als Raumordnungsprogramme, Flächenwidmungspläne oder Bebauungspläne im Sinn dieses Landesgesetzes. Für die in solchen Verordnungen enthaltenen Festlegungen gelten die entsprechenden Umschreibungen und Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der gemäß § 21 Abs. 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 erlassenen Verordnungen.
Rückverweise
Oö. ROG 1994 · Oö. Raumordnungsgesetz 1994
Art. 2
…durch dieses Landesgesetz geändert wird, gelten für sie die entsprechenden Umschreibungen und Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der gemäß § 21 Abs. 3 des Oö. Raumordnungs-gesetzes 1994 erlassenen Verordnungen. (3) Betriebe, die nach den bisher maßgeblichen Vorschriften rechtmäßig errichtet wurden, gemäß § 23 Abs. 4 Z 3 in der…