(1) Die Kontrolle der Einhaltung der §§ 1, 1a, 2 und 3 sowie von Lärmschutzverordnungen gemäß § 4 und von ortspolizeilichen Verordnungen gemäß Art. 118 Abs. 6 B-VG fällt – unbeschadet der §§ 9 und 10 – in die Zuständigkeit der Gemeinden; die Gemeinden können mit der Kontrolle der Einhaltung
1. Mitglieder eines in der Gemeinde eingerichteten Gemeindewachkörpers betrauen oder
2. besondere Aufsichtsorgane bestellen. Die Bestellung kann befristet erfolgen.
(Anm: LGBl.Nr. 53/2017)
(2) Für die Bestellung der Aufsichtsorgane, das Ende der Bestellung, deren Dienstabzeichen und Dienstausweis sowie dem Schutz dieser gelten § 5b bis 5d und § 6 Abs. 3 Oö. Parkgebührengesetz sinngemäß.
(3) Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung durch
1. Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
2. Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren sowie die Sicherung des Strafverfahrens und des Strafvollzugs erforderlich sind, insbesondere die Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und Erstattung von Anzeigen,
3. die Festnahme von Personen, die sie bei einer Verwaltungsübertretung nach § 1a auf frischer Tat betreten, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 35 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 vorliegen, aber kein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einschreiten kann. Die festgenommenen Personen sind, wenn der Grund der Festnahme nicht schon vorher entfallen ist, von den Aufsichtsorganen unverzüglich der Behörde vorzuführen oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zweck der Vorführung vor die Behörde zu übergeben.
(Anm: LGBl.Nr. 66/2014, 53/2017)
(4) Aufsichtsorgane haben nach Maßgabe des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zusätzlich folgende Befugnisse:
1. Aussprechen von Ermahnungen gemäß § 50 Abs. 5a VStG;
2. Beschlagnahme von Gegenständen gemäß § 39 Abs. 2 VStG; beschlagnahmte Gegenstände sind unverzüglich der Behörde oder zur Übergabe an diese einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu übergeben;
3. Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG nach Ermächtigung durch die Verwaltungsstrafbehörde.
Als gelinderes Mittel kommt jeweils die Wegweisung der Person vom öffentlichen Ort in Betracht. (Anm: LGBl.Nr. 53/2017)
(5) Die Aufsichtsorgane sind bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Abs. 1 an die Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, unterliegen im Übrigen aber über diese Wahrnehmungen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinn des § 74 StGB. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
(6) Bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Abs. 1 haben die Aufsichtsorgane so vorzugehen, dass damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.
(Anm: LGBl.Nr. 36/2011)
Rückverweise
Oö. PolStG · Oö. Polizeistrafgesetz
§ 1b § 1bKontrolle der Einhaltung
…das Ende der Bestellung, deren Dienstabzeichen und Dienstausweis sowie dem Schutz dieser gelten § 5b bis 5d und § 6 Abs. 3 Oö. Parkgebührengesetz sinngemäß. (3) Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung durch 1. Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, 2. Maßnahmen, die für die Einleitung von…
§ 2 § 2Abwehr von Belästigungen und Sicherung des Gemeingebrauchs
…1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Aufsichtsorgane nach § 1b können Personen anweisen, folgendes Verhalten einzustellen oder, wenn dies nicht zweckmäßig ist, den öffentlichen Ort unverzüglich zu verlassen: Wenn diese Personen andere Personen an öffentlichen…
§ 9a § 9aVerarbeitung personenbezogener Daten
… 1a, insbesondere Art, Ort und Zeitpunkt der festgestellten Bettelei. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018) (2) Die Organe der Behörden einschließlich der Organe nach § 1b dürfen die im Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten zum Zweck der Strafrechtspflege und der Sicherheitsverwaltung an die Sicherheitsbehörden übermitteln. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018) (2a…