(1) Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 1, 1a, § 2 Abs. 2 und § 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, bei Übertretungen nach
a) den §§ 1 und 3 mit Geldstrafe bis 360 Euro,
b) § 1a Abs. 1, 3 und 4 und § 2 Abs. 2 mit Geldstrafe bis 720 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche,
c) § 1a Abs. 2 mit Geldstrafe bis 14.500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen
zu bestrafen.
(Anm: LGBl.Nr. 4/2013, 66/2014)
(2) Verstöße gegen die auf Grund des § 4 erlassenen Verordnungen und Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 5 und 6 sind von der Bezirkshauptmannschaft, in den Städten mit eigenem Statut vom Bürgermeister, bei Übertretungen nach
a) § 4 mit Geldstrafe bis 360 Euro,
b) § 5 mit Geldstrafe bis 1.450 Euro,
c) § 6 mit Geldstrafe bis 3.600 Euro,
zu bestrafen.
(Anm: LGBl.Nr. 90/2001)
(3) Wer als Bewilligungsinhaber Auflagen gemäß § 6 Abs. 4 zuwiderhandelt oder den im § 7 Abs. 3 genannten Organen den Zutritt zu Liegenschaften und Räumen verweigert, ist von den im Abs. 2 genannten Behörden mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl.Nr. 90/2001, 53/2017)
(4) Tiere, die den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung gemäß den §§ 5 und 6 bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn durch sie dritte Personen ernsthaft gefährdet oder in unzumutbarem Maß belästigt wurden und Abhilfe nicht anders als durch Abnahme des Tieres erreicht werden kann. Solche Tiere sind nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles in Freiheit zu setzen, tierfreundlichen Personen bzw. Einrichtungen zu übergeben oder schmerzlos zu töten.
(5) Als Strafe kommt auch die Erklärung von Geld und geldwerten Sachen, die durch eine Verwaltungsübertretung nach § 1a Abs. 1 bis 4 erworben worden sind, für verfallen in Betracht. (Anm: LGBl.Nr. 36/2011, 66/2014)
(Anm: LGBl.Nr. 94/1985)
Rückverweise
Oö. PolStG · Oö. Polizeistrafgesetz
§ 10
(1) Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 1, 1a, § 2 Abs. 2 und § 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, bei Übertretungen nach a) den §§ 1 und 3 mit Gelds…
§ 11 § 11Schlußbestimmungen
…1) Die in diesem Gesetz geregelten behördlichen Aufgaben der Gemeinde mit Ausnahme der Strafbefugnis des Bürgermeisters einer Stadt mit eigenem Statut gemäß § 10 Abs. 2 sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen. (2) Dieses Gesetz tritt drei Monate nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für…
§ 7 § 7Gemeinsame Bestimmungen
…bzw. Einrichtungen auf Kosten und Gefahr des Tierhalters zur Verwahrung und Pflege zu übergeben. (3) Den Organen der Gemeinde und der Strafbehörden gemäß § 10 Abs. 2 ist der Zutritt zu Liegenschaften und Räumen, auf bzw. in denen die von den §§ 5 und 6 erfaßten Tiere…