Oö. PolStG
(1) Wer als Halter eines Tieres dieses in einer Weise beaufsichtigt oder verwahrt, daß durch das Tier dritte Personen gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, oder gegen die auf Grund der Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnungen oder behördlichen Anordnungen verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 53/2017)
(2) Die Gemeinde hat das Halten von Tieren in einer Wohnung einschließlich deren Nebenräumen, wie Keller- und Dachbodenräume, oder sonst in Gebäuden, in einem Garten oder auf anderen Grundflächen unbeschadet der hiefür sonst geltenden Rechtsvorschriften zu untersagen, wenn ihr bekannt wird, daß durch die Tierhaltung dritte Personen gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden. Wenn es zur sicheren Behebung der Gefährdung oder Belästigung ausreichend erscheint, kann die Gemeinde anstelle einer solchen Untersagung auch bestimmte Anordnungen für das Halten der Tiere treffen.
(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Haltung von Hunden. (Anm: LGbl.Nr. 53/2017)
(Anm: LGBl. Nr. 94/1985, 147/2002)
§ 10 Oö. PolStG · Oö. PolStG · Oö. Polizeistrafgesetz
§ 10
…Anm: LGBl.Nr. 4/2013, 66/2014) (2) Verstöße gegen die auf Grund des § 4 erlassenen Verordnungen und Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 5 und 6 sind von der Bezirkshauptmannschaft, in den Städten mit eigenem Statut vom Bürgermeister, bei Übertretungen nach a) § 4 mit Geldstrafe bis 360…
§ 9
…hat die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verstöße gegen die auf Grund des § 4 erlassenen Verordnungen und Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 5 und 6 der zuständigen Behörde anzuzeigen. (3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung des § 1a alle im…
§ 7 § 7Gemeinsame Bestimmungen
…1) Bei Gefahr im Verzug für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch ein nicht ordnungsgemäß gehaltenes Tier (§§ 5 und 6) können von der Gemeinde die unmittelbar erforderlichen Maßnahmen (einschließlich einer schmerzlosen Tötung, wenn andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen) auch ohne vorangegangenes Verfahren…
§ 8 § 8Ausnahmen
…Von der Anwendung der §§ 5 und 6 ist das Halten von Tieren ausgenommen: a) im Rahmen von Veranstaltungen, die einer Bewilligungspflicht auf Grund des Veranstaltungssicherheitsgesetzes unterliegen; b) zu wissenschaftlichen Zwecken…
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