§ 8 § 8 Ausnahmen
In Kraft seit 28. Juli 2017
Up-to-date
Oö. PolStG
Von der Anwendung der §§ 5 und 6 ist das Halten von Tieren ausgenommen:
a) im Rahmen von Veranstaltungen, die einer Bewilligungspflicht auf Grund des Veranstaltungssicherheitsgesetzes unterliegen;
b) zu wissenschaftlichen Zwecken an Universitäten und ihren Einrichtungen;
c) im Rahmen von Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1994 unterliegen;
d) im Rahmen der ortsüblichen land- und forstwirtschaftlichen Produktion.
(Anm: LGBl. Nr. 94/1985, 53/2017)
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