Oö. PolStG
(1) Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Als Anstandsverletzung im Sinne des Abs. 1 ist jedes Verhalten in der Öffentlichkeit anzusehen, das einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte bildet.
§ 1 Oö. PolStG · Oö. PolStG · Oö. Polizeistrafgesetz
§ 1
…1) Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) (2) Als Anstandsverletzung im Sinne des Abs. 1 ist jedes Verhalten in…
§ 1b § 1bKontrolle der Einhaltung
…1) Die Kontrolle der Einhaltung der §§ 1, 1a, 2 und 3 sowie von Lärmschutzverordnungen gemäß § 4 und von ortspolizeilichen Verordnungen gemäß Art. 118…
§ 10
…1) Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 1, 1a, § 2 Abs. 2 und § 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer…
§ 3 § 3Schutz vor störendem Lärm
…1) Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) (2) Unter störendem Lärm sind alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz für…
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