Oö. POG 1992
Gliederung
(1) Für Schülerinnen und Schüler von allgemeinbildenden Pflichtschulen kann ein Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) eingerichtet werden.
(2) Für Schülerinnen und Schüler von allgemeinbildenden Pflichtschulen, die gemäß § 12 Abs. 6a des Schulunterrichtsgesetzes zur Teilnahme an der Sommerschule mit Sprachförderung in Deutsch verpflichtet sind, ist abweichend von Abs. 1 eine Sommerschule einzurichten.
(3) Die Durchführung der Sommerschule kann klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend erfolgen und bedarf der Zustimmung des Schulerhalters.
(4) Die Einrichtung gemäß Abs. 1 obliegt der Schulleitung und bedarf der Zustimmung der Schulbehörde.
(5) Die Einrichtung gemäß Abs. 2 obliegt der Schulbehörde. Die Schulstandorte sind dabei bis 31. Jänner jedes Jahres mit Verordnung festzulegen.
(6) Der Unterricht kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder die mit der Leitung der Sommerschule betraute Lehrperson erteilt werden.
(Anm: LGBl.Nr. 63/2022, 45/2026)
Art. 3 Oö. POG 1992 · Oö. POG 1992 · Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992
Art. 3 Artikel III (Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 63/2022)
…1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft. (2) Im Schuljahr 2021/2022 ist § 3d des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 in der Fassung des Art. I Z 2 dieses Gesetzes anzuwenden, wobei Festlegungen, die zur Vorbereitung der Sommerschule dienen, ab dem Ablauf des…
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