(1) Für Schülerinnen und Schüler von allgemeinbildenden Pflichtschulen kann ein Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule), der auch klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend erfolgen kann, eingerichtet werden. (Anm: LGBl.Nr. 32/2023)
(2) Die Einrichtung des Förderunterrichts obliegt der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter und bedarf der Zustimmung der Schulbehörde und des Schulerhalters. Die Schulbehörde darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest sechs Schülerinnen oder Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres angemeldet sind. Die Zustimmung des Schulerhalters ist dabei ehestmöglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Unterrichtsjahres einzuholen.
(3) Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler einer Gruppe oder eines Kurses hat mindestens sechs und bis einschließlich der 8. Schulstufe höchstens 15 zu betragen.
(4) Der Unterricht kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder die mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrperson erteilt werden.
(Anm: LGBl.Nr. 63/2022)
Rückverweise
Keine Verweise gefunden