§ 62 § 62Betrauung eines Mitglieds der Landesregierung durch Verordnung
In Kraft bis 30. Juni 2028
Up-to-date
(1) Die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann kann ein Mitglied der Landesregierung durch Verordnung mit der Ausübung der Funktion der Präsidentin bzw. des Präsidenten betrauen.
(2) Eine Verordnung der Landeshauptfrau bzw. des Landeshauptmanns nach Abs. 1 ist im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundzumachen.
(Anm: LGBl.Nr. 108/2022)
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