(1) Das Nähere über den Bau und die Einrichtung der öffentlichen Pflichtschulen sowie bezüglich der sonst nach diesem Hauptstück zu treffenden Maßnahmen hat die Bildungsdirektion auf Grund des § 55 durch Verordnung zu regeln (Schulbau- und -einrichtungsverordnung). (Anm: LGBl.Nr. 64/2018)
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:
1. Lage und Ausmaß des Schulbauplatzes;
2. bauliche und räumliche Gestaltung der Schulliegenschaften;
3. allgemeine Bestimmungen über Raumerfordernisse der Schulen;
4. Einrichtung und Ausstattung der einzelnen Räume;
5. Beleuchtung, Beheizung, Lüftung und Wasserversorgung;
6. sanitäre Anlagen;
7. Feuer- und Blitzschutz; hiebei ist vorzusehen, daß jedes Schulgebäude mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften einwandfreien Blitzschutzanlage zu versehen ist.
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