Oö. POG 1992
Gliederung
V. HAUPTSTÜCK Erhaltung der öffentlichen Pflichtschulen § 48 Begriffe
§ 51 § 51 Laufende Schulerhaltungsbeiträge für öffentliche Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen sowie Polytechnische Schulen
(1) Sofern eine Gemeinde mit ihrem gesamten Gebiet oder einem Teil ihres Gebietes zu einem Schulsprengel einer öffentlichen Volksschule, Mittelschule, Sonderschule oder Polytechnischen Schule gehört, ohne selbst gesetzlicher Schulerhalter der jeweiligen Schule zu sein, hat sie an den gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zum laufenden Schulerhaltungsaufwand zu leisten (laufende Schulerhaltungsbeiträge). (Anm: LGBl.Nr. 107/1997, 5/2013, 113/2019)
(2) Die laufenden Schulerhaltungsbeiträge sind in der Weise zu berechnen, daß der nicht durch Zuwendungen von anderer Seite oder durch sonstige mit dem Schulbetrieb zusammenhängende Einnahmen gedeckte laufende Schulerhaltungsaufwand des vorausgegangenen Kalenderjahres durch die Gesamtzahl der Schüler dieser Schule geteilt wird (Kopfquote). Die Kopfquote ist mit der Zahl der im eingeschulten Gebiet der gemäß Abs. 1 jeweils verpflichteten Gemeinden wohnenden und diese Schule rechtmäßig besuchenden Schüler zu vervielfachen; dabei sind aber jene Schüler, die zum Zwecke des Schulbesuchs in einer anderen Gemeinde als der Wohnsitzgemeinde ihrer Eltern wohnen, der Wohnsitzgemeinde ihrer Eltern zuzuzählen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz bei ihren Eltern haben und dieser im eingeschulten Gebiet liegt. Stichtag für die Ermittlung der Schülerzahlen ist jeweils der 15. Oktober des vorausgegangenen Kalenderjahres. (Anm: LGBl.Nr. 1/1995)
(3) Haben die beteiligten Gebietsköperschaften über die Leistung der laufenden Schulerhaltungsbeiträge keine Vereinbarung getroffen, so haben die gesetzlichen Schulerhalter jeweils bis zu dem auf das der Berechnung zugrunde liegende Kalenderjahr folgenden 1. Juni den eingeschulten Gemeinden die auf sie entfallenden Schulerhaltungsbeiträge mittels schriftlicher Zahlungsaufforderung bekanntzugeben. Gegen die Zahlungsaufforderung kann von den beitragspflichtigen Gemeinden binnen zwei Wochen, vom Tag der Zustellung an gerechnet, beim gesetzlichen Schulerhalter Einspruch erhoben werden. Wird kein Einspruch erhoben, so sind die Schulerhaltungsbeiträge der Zahlungsaufforderung entsprechend an den gesetzlichen Schulerhalter zu entrichten. Der rechtzeitig eingebrachte Einspruch hat die Wirkung, daß die laufenden Schulerhaltungsbeiträge von der Bildungsdirektion bescheidmäßig festzusetzen sind. Die laufenden Schulerhaltungsbeiträge sind zwei Wochen nach Zustellung der Zahlungsaufforderung bzw. des Bescheides fällig, wenn aus Billigkeitsrücksichten nicht andere Zahlungsbedingungen festgesetzt sind. Nach Ablauf des Fälligkeitstages können gesetzliche Verzugszinsen berechnet werden. (Anm: LGBl.Nr. 64/2018)
(4) Solange die beteiligten Gebietskörperschaften über die Leistung der laufenden Schulerhaltungsbeiträge keine Vereinbarung getroffen haben oder solange keine nicht beeinspruchte Zahlungsaufforderung oder kein rechtskräftiger Bescheid (Abs. 3) vorliegt, sind auf die laufenden Schulerhaltungsbeiträge gegen nachträgliche Verrechnung vierteljährlich, und zwar am 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, Vorauszahlungen in der Höhe jeweils eines Viertels des letzten durch Zahlungsaufforderung oder Bescheid vorgeschriebenen Jahresbeitrages zu leisten; wurde über die Leistung der laufenden Schulerhaltungsbeiträge eine Vereinbarung getroffen, so ist der vereinbarte Betrag zugrunde zu legen. Wird die Zahlungsaufforderung (Abs. 3) erst nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorauszahlungen geleistet wurden, zur nachträglichen Verrechnung vorgelegt, so darf ihr keine höhere Kopfquote (Abs. 2) zugrundegelegt werden als der geleisteten Vorauszahlung. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)
(5) Sind für einzelne Unterrichtsgegenstände gemäß § 39 Abs. 2 vom allgemeinen Schulsprengel abweichende Sprengel festgesetzt, so ist für die nur am einzelnen Unterrichtsgegenstand teilnehmenden Schüler eine gesonderte Kopfquote nach einem Pauschalsatz festzusetzen. Die Bildungsdirektion hat für jede demnach in Betracht kommende Schule diesen Pauschalsatz zu bestimmen, wobei nach Erfahrungsgrundsätzen der laufende Schulerhaltungsaufwand für den einzelnen Unterrichtsgegenstand dem gesamten laufenden Schulerhaltungsaufwand der Schule gegenüberzustellen ist. Bei wesentlichen Änderungen dieses Verhältnisses ist der Pauschalsatz neu zu bestimmen.
(6) Ist eine Gemeinde oder das Land gesetzlicher Schulerhalter mehrerer Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen oder Polytechnischer Schulen, so ist die Kopfquote (Abs. 2) nicht für jede Schule gesondert, sondern für jede dieser Schularten gemeinsam zu berechnen. Die Kopfquote kann auch für mehrere oder alle dieser Schularten gemeinsam berechnet werden, solange dagegen von keiner Gemeinde, die zur Leistung von laufenden Schulerhaltungsbeiträgen verpflichtet ist, Widerspruch erhoben wird. (Anm: LGBl.Nr. 107/1997, 5/2013, 113/2019)
(Anm: LGBl.Nr. 113/2019)
§ 6 Oö. POG 1992 · Oö. POG 1992 · Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992
§ 6 § 6 Verfahrensbestimmungen; Wirkungsbereich der Gemeinden
…Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu. (2) Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden mit Ausnahme der Vorschreibung von Schulerhaltungsbeiträgen gemäß § 51, § 53 und § 54 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Dazu gehören im besonderen auch die Aufgaben, die einer Gemeinde als gesetzlichem Schulerhalter…
§ 52 § 52 Schulerhaltungsbeiträge für öffentliche Berufsschulen
…im Ausmaß der Hälfte der gemäß Abs. 2 und 3 zu berechnenden Beiträge einzuheben. (2) Für die Leistung der laufenden Schulerhaltungsbeiträge gilt § 51 sinngemäß mit folgender Maßgabe: 1. Der laufende Schulerhaltungsaufwand ist im Sinne des § 51 Abs. 2 nicht für jede Berufsschule gesondert, sondern für…
§ 53 § 53 Gastschulbeiträge
…Gebietskörperschaften nicht einvernehmlich geregelt, ist dieser in der Höhe des laufenden Schulerhaltungsbeitrages zu leisten. Für die Berechnung und die Vorschreibung des Gastschulbeitrages gelten § 51 und § 52 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 30/2002)…
§ 54 § 54 Schulerhaltungsbeiträge an und von Gebietskörperschaften außerhalb Oberösterreichs
…denen Gebietskörperschaften in Oberösterreich Schulerhaltungsbeiträge oder Umlagen vorgeschrieben werden, sind in Oberösterreich vollstreckbar. (2) Gebietskörperschaften außerhalb Oberösterreichs haben Schulerhaltungsbeiträge im Sinne der §§ 51 bis 53 nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu leisten. Jedoch sind Beiträge an schulerhaltende Gemeinden von den Gemeinden, Beiträge an das Land Oberösterreich als gesetzlicher…
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